A - Allgemeine Information
B - Unterstützung
C - Antragstellung
D - Personenkreis und Voraussetzungen
E - Einwanderungsvisum für Weiterwanderung
F - weitere Informationen
G - Sonderprogramm für Selbstzahlende Migranten (SMAP) (nur Hinflug)
Ihr Ansprechpartner
Anträge und Informationsmaterialien in verschiedenen Sprachen zum Herunterladen
Das Rückkehrförder- und Starthilfe-Programm ist ein humanitäres Hilfsprogramm. Es fördert die freiwillige Rückkehr/Weiterwanderung, bietet Starthilfen und dient der Steuerung von Migrationsbewegungen.
Das Programm wird von IOM im Auftrage des Bundesministeriums des Innern und der zuständigen Länderministerien organisiert und in Zusammenarbeit mit den Kommunalbehörden, den Wohlfahrtsverbänden, Fachberatungsstellen, Zentralen Rückkehrberatungsstellen und dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) durchgeführt.
Das Programm dient der geordneten Vorbereitung und Durchführung der Rückkehr/ Weiterwanderung. Voraussetzung ist, dass die notwendigen Mittel weder von den Ausreisenden selbst noch durch unterhaltspflichtige Angehörige oder andere Stellen aufgebracht werden können. Kosten für die Vorbereitung zur Ausreise (z.B. Gebühren für Pässe und Visa, Fahrten zum Flughafen oder zu konsularischen Interviews) sind beim zuständigen Sozialamt oder anderen zuständigen Kostenträgern zu beantragen. Bei Weiterwanderung müssen die entsprechenden gültigen Visa vorliegen.
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Es werden folgende Hilfen gewährt:
Keine Reisebeihilfen erhalten Staatsangehörige aus europäischen Drittstaaten, d.h. Nicht-EU-Staaten, denen eine visumfreie Einreise in das Bundesgebiet möglich ist und die nach dem Beginn der jeweiligen Visumfreiheit nach Deutschland eingereist sind.
Dies gilt insbesondere für Staatsangehörige aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien (Visumfreiheit seit 19.12.2009) sowie Bosnien und Herzegowina und Albanien (Visumfreiheit seit 15.12.2010) – vWEB-Staaten (visafreie Länder des Westlichen Balkans).
Ägypten, Algerien, Äthiopien Bangladesch, Côte d’Ivoire, China, Eritrea, Guinea, Ghana, Indien, Jordanien, Libanon, Marokko, Nigeria, Pakistan, Sierra Leone, Somalia, Syrien und Vietnam
[LISTE Starthilfen in Höhe von 400,00 € pro Erwachsenen/Jugendlichen und 200,00 € pro Kind unter 12 Jahren für Staatsangehörige folgender Länder:
Armenien, Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina*, Georgien, Iran, Kosovo (außer Angehörige der Minderheiten der Serben und Roma), ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien*, Montenegro*,Russische Föderation, Serbien*, Türkei und Ukraine.
*Keine Starthilfe erhalten Staatsangehörige aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien,Montenegro und Serbien bzw. Bosnien und Herzegowina, sofern sie nach dem Beginn der jeweiligen Visumfreiheit nach Deutschland eingereist sind (für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien: 19.12.2009; für Bosnien und Herzegowina: 15.12.2010) - vWEB-Staaten (visafreie Länder des Westlichen Balkans).
Afghanistan, Irak und Kosovo (hier nur für Angehörige der Minderheiten der Serben und Roma)
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Anträge können nur über eine kommunale- bzw. Landesbehörde (z.B. Sozialamt, Ausländerbehörde), Wohlfahrtsverbände, Fachberatungsstellen, Zentralen Rückkehrberatungsstellen oder über den UNHCR gestellt werden.
Die Rückkehrhilfe und Starthilfe werden folgendem Personenkreis gewährt:
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) werden grundsätzlich keine Rückkehrhilfen und keine Starthilfen gewährt. Dies gilt nicht für Opfer von Zwangsprostitution oder Menschenhandel.
Staatsangehörige aus europäischen Drittstaaten, d.h. Nicht-EU-Staaten, denen eine visumfreie Einreise in das Bundesgebiet möglich ist und die nach dem Beginn der jeweiligen Visumfreiheit nach Deutschland eingereist sind, erhalten keine Reisebeihilfen und keine Starthilfe, Reisekosten werden jedoch gewährt. Opfer von Zwangsprostitution oder Menschenhandel sind von dieser Regelung ausgenommen.
Alle Rückkehrer/Weiterwanderer müssen zum Zeitpunkt der Ausreise mindestens im Besitz einer Grenzübertrittsbescheinigung sowie gültiger Reisedokumente sein. Für die Rückkehr nach Kosovo kann ein EU-Laissez-Passer ausgestellt werden.
Die Antragsteller müssen durch Unterschrift auf dem Antrag bestätigen, dass sie freiwillig ausreisen wollen, auf bei Behörden und Verwaltungsgerichten eingelegte Rechtsbehelfe und Rechtsmittel und gegebenenfalls auf ihre Rechte aus Aufenthaltstiteln verzichten. Anhaltspunkte für eine dauerhafte Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland dürfen nicht vorliegen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
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Ausländer, die weiterwandern wollen, also Aufnahme und ständigen Aufenthalt in einem Drittland anstreben, sollten sich zunächst an eine Auskunfts- und Beratungsstelle für Auswanderer und Auslandtätige wenden, um sich dort über Auswanderungsmöglichkeiten beraten zu lassen (z.B. Raphaels-Werk, Diakonisches Werk, DRK).
Verzeichnisse dieser Beratungsstellen können beim
Bundesverwaltungsamt - Informationsstelle für Auswanderer und Auslandstätige, 50728 Köln
(www.bundesverwaltungsamt.de)
angefordert werden. Anträge auf unterstützte Beförderung in Drittländer können von IOM erst bearbeitet werden, wenn ein Einwanderungsvisum vorliegt.
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Weitere Informationen über das Programm können bei allen Sozial- und Ausländerämtern der Städte und Landkreise, bei den Wohlfahrtsverbänden, Fachberatungsstellen,Zentralen Rückkehrberatungsstellen sowie bei IOM in Nürnberg (in Deutsch oder Englisch) angefordert werden.
IOM kann für Personen, die nicht über das Programm gefördert werden können, durch SMAP (Special Migrants Assistance Program) Flugreisen organisieren und günstige Flugtarife anbieten. Das gilt besonders auch für Einwanderer in die USA/Kanada/Australien. Die Flugkosten müssen entweder von den Ausreisenden vor der Ausreise bezahlt werden oder eine andere Stelle (z.B. Sozialamt, Wohlfahrtsverband etc.) muss eine Kostenübernahmeerklärung abgeben.
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Ihr Ansprechpartner :
weitere Informationen:
REAG-GARP Infoblatt Stand: Jan. 2013 (pdf, 68.6 KB)
REAG-GARP Antrag Stand : Jan. 2013 (pdf, 63 KB)
REAG-GARP Antrag (E-Form) Stand : Jan. 2013 (doc, 195.5 KB)
Merkblätter in verschiedenen Sprachen :
REAG-GARP Infoblatt 2013 albanisch (pdf, 63.5 KB)
REAG-GARP Infoblatt 2013 bengalisch (pdf, 107.6 KB)
REAG-GARP Infoblatt 2013 bosnisch (pdf, 72.9 KB)
REAG-GARP Infoblatt 2013 englisch (pdf, 64.7 KB)
REAG-GARP Infoblatt 2013 französisch (pdf, 66.2 KB)
REAG-GARP Infoblatt 2013 kroatisch (pdf, 77.8 KB)
REAG-GARP Infoblatt 2013 mazedonisch (pdf, 109 KB)
REAG-GARP Infoblatt 2013 montenegrinisch (pdf, 77.8 KB)
REAG-GARP Infoblatt 2013 russisch (pdf, 118.5 KB)
REAG-GARP Infoblatt 2013 serbisch kyrillisch (pdf, 109.8 KB)
REAG-GARP Infoblatt 2013 serbisch lateinisch (pdf, 72.1 KB)
REAG-GARP Infoblatt 2013 türkisch (pdf, 86.9 KB)
Zusatzinformationen zum REAG-GARP Antrag Irak (pdf, 68.5 KB)
Voluntary return form Iraq Arabic (pdf, 48.9 KB)
Voluntary return form Iraq Kurdish (pdf, 44.7 KB)
Sachbearbeiterliste der IOM -Vertretung Nürnberg (pdf, 68.6 KB)
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