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Bildungs- und Teilhabepaket

Möchte Ihr Kind im Verein Sport treiben oder an einer Ferienfreizeit teilnehmen? Benötigt Ihr Kind Lernförderung oder finanzielle Hilfe zur Finanzierung der bevorstehenden Klassenfahrt?

Wenn Sie persönlich nicht in der Lage sind, Ihrem Kind diese Dinge zu ermöglichen, haben Sie die Möglichkeit dafür Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zu beantragen.

Der Rechtsanspruch auf Leistungen umfasst im Einzelnen grundsätzlich folgende Leistungen:

  • Sport, Kultur und Freizeit: Damit Kinder bei Sport-, Spiel- und Kulturangeboten mitmachen können, stehen pro Kind monatlich 15 Euro für Beiträge, Gebühren und ggf. Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung.
  • Mittagessen in Kindertagesstätte und Schule. Die Teilnahme am Mittagessen eines Kindes ist kostenfrei.
  • Schulbedarf: Für Schulmaterialien wie Ranzen, Stifte und Hefte werden zum ersten Schulhalbjahr 130 Euro und zum zweiten Schulhalbjahr 65 Euro gewährt.
  • Lernförderung: Sofern ein Kind im Unterricht nicht mitkommt und die Versetzung gefährdet ist, hat es Anspruch auf angemessene Lernförderung. Voraussetzung ist, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine vergleichbaren Angebote bestehen.
  • Tagesausflüge und Klassenfahrten: Die Kosten für Tagesausflüge von Kindertagesstätte oder Schule werden übernommen. Mehrtägige Ausflüge/Klassenfahrten werden ebenfalls bezahlt.
  • Schülerbeförderung: Kinder und Jugendliche bis unter 18 Jahre können ab 01.01.2022 kostenlos den innerbremischen Personennahverkehr nutzen, so dass darüber hinaus keine Schülerbeförderung gewährt wird. Für Schülerinnen und Schüler ab 18 Jahre werden die Fahrtkosten zur Schule übernommen, sofern diese entsprechend weit vom Wohnort entfernt liegt und die Kosten nicht an anderer Stelle übernommen werden. Anträge sind in den Schulen erhältlich.

Voraussetzungen

Bezug von Leistungen nach:

  • Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Bürgergeld)
  • Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Sozialhilfe/Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
  • Asylbewerberleistungsgesetz
  • Wohngeldgesetz (Mietzuschuss/Lastenzuschuss)
  • Bundeskindergeldgesetz (Kinderzuschlag)

Der Antrag auf Leistungen von Bürgergeld nach dem Sozialgesetzbuch II. Buch beim Jobcenter Bremen sowie von Sozialhilfe und Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII. Buch und von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beim Amt für Soziale Dienste beinhaltet für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene auch die Leistungen für Bildung und Teilhabe. Jugendliche und junge Erwachsene ab 16 Jahre müssen dazu den Schulbesuch nachweisen.

Familien, die Wohngeld oder den Kinderzuschlag beziehen, müssen beim Amt für Soziale Dienst entsprechende Nachweise vorlegen, um den Anspruch auf diese Leistung geltend zu machen.

Für die Inanspruchnahme der Leistungen für Bildung und Teilhabe wird dem/ der Berechtigten ein "Bremen-Pass" ausgehändigt. Im Regelfall wird der Bremen-Pass bei Antragstellung direkt persönlich ausgehändigt. Sofern ein schriftlicher Antrag auf dem Postweg erfolgt, wird der Bremen-Pass übersandt.

Damit werden die Leistungen grundsätzlich bewilligt.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Achtung: Die Gültigkeit des Bremen-Pass ist zeitlich begrenzt.  Nach Ablauf des Berechtigungszeitraums ist ein erneuter Antrag für diese Leistungen zu stellen.

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Bewilligung erfolgt ab dem 1. des Antragsmonats.
Bezieher/innen von Wohngeld und/oder Kinderzuschlag können Leistungen für Bildung und Teilhabe noch rückwirkend für 12 Monate erhalten, sofern nachgewiesen wird, dass seit diesem Datum durchgehend diese Leistungen bezogen wurden.

Wie lange dauert die Bearbeitung

Sofern die grundsätzliche Anspruchsberechtigung vorliegt, kann innerhalb einer Woche der Bremen-Pass ausgestellt werden.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

keine