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Ausübung der Personensorge / Bremerhaven

Hat ein Elternteil Fragen zur Ausübung der Personensorge oder Probleme bei der Antragstellung zur gemeinsamen Sorge, kann das Jugendamt beratend eingreifen. Im weiteren Verlauf wird das Familiengericht eingeschaltet.

Der Fachdienst "Junge Menschen" bietet Beratungs- und Problemlösungsmöglichkeiten, wenn es Fragen zur Ausübung der Personensorge gibt.

Bei Problemen bei der Ausübung der Personensorge besteht für den Vater aufgrund der Reform des Sorgerechts die Möglichkeit, beim Familiengericht einen Antrag auf gemeinsame Sorge stellen. Ein solcher Antrag auf gemeinsame Sorge kann auch von der Mutter gestellt werden.

Der Fachdienst "Junge Menschen" übergibt den Vorgang an den Fachdienst "Beistandschaft, Unterhalt für Minderjährige" (BUM), wenn Kinder unverheirateter Eltern betroffen sind und es zu keiner Einigung kommt.

Nach Antragstellung wird der Mutter wird vom Gericht Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen. Die vom Gericht gesetzte Frist endet dabei frühestens sechs Wochen nach der Geburt.

Wenn keine Stellungnahme abgegeben wird oder die Begründung nach Meinung des Gerichts nicht ausreichend erscheint kann ein Schnellverfahren nach Aktenlage und ohne Einschaltung des Jugendamtes erfolgen. Das Gericht darf die elterliche Sorge in diesen Fällen ohne Anhörung der Mutter den Eltern gemeinsam übertragen, wenn die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Wenn dem Gericht die Gründe gegen eine gemeinsame Sorge plausibel erscheinen, wird das übliche Sorgerechtsverfahren durchgeführt. Dabei werden sowohl Mutter, Vater und eventuell auch ein vom Gericht bestellter Verfahrensbeistand für das Kind angehört.

Weitere Hinweise

Die Alleinsorge dürfen Gerichte nur dann auf den Vater übertragen, wenn dies von einem Elternteil beantragt wurde. Ferner muss geprüft werden, ob eine weniger einschneidende Regelung in Betracht kommen könnte. Ergibt die gerichtliche Überprüfung, dass das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl am besten entspricht, ist eine Übertragung der Alleinsorge oder eines Teils der elterlichen Sorge nicht zulässig.