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Elterngeld beantragen

Sie sind Mutter oder Vater geworden? Dann haben Sie vermutlich einen Anspruch auf Elterngeld. Auf dieser Seite finden Sie viele Informationen und Formulare zum Thema Elterngeld.

Elterngeld ist eine Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Es ersetzt einen Teil des entfallenden Einkommens, wenn Sie nach der Geburt für Ihr Kind da sein wollen und Ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken. Es wird nicht für Kalendermonate, sondern für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Der erste Lebensmonat beginnt am Tag der Geburt. Elterngeld gibt es auch für Eltern, die vor der Geburt gar kein Einkommen hatten.

Elterngeld gibt es in drei Varianten:

  1. Basiselterngeld
  2. ElterngeldPlus
  3. Partnerschaftsbonus

Die unterschiedlichen Varianten werden unter "Häufig gestellte Fragen" näher erklärt. 

ElterngeldPlus und der Partnerschaftsbonus unterstützen Sie besonders, wenn Sie sich Erwerbs- und Familienarbeit nach der Geburt partnerschaftlich teilen. Auch wenn Sie alleinerziehend sind, können Sie die verschiedenen Varianten beantragen. Für Adoptivkinder und Kinder in Adoptionspflege ist ebenfalls Elterngeld möglich.

Sie können als Eltern selbst entscheiden, wer für welchen Zeitraum das Elterngeld in Anspruch nimmt. Im Antrag müssen Sie angeben, für welche Lebensmonate Ihres Kindes Sie Elterngeld beantragen möchten und welche Elterngeld-Variante Sie wählen.  

Ein Antrag auf Elterngeld kann ab dem Tag der Geburt des Kindes bis spätestens zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes beantragt werden. Elterngeld wird maximal für die letzten 3 Lebensmonate vor dem Antragsmonat rückwirkend bewilligt. Der Antragszeitraum verlängert sich bei besonders früh geborenen Kindern.

Seit dem 01.04.2024 gilt eine neue gesetzliche Regelung: Die Möglichkeit für Eltern, das Basiselterngeld parallel zu beziehen wird eingeschränkt. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist für Geburten ab dem 01.04.2024 nur noch für maximal einen Monat und bis zum 12. Lebensmonat des Kindes möglich. 

Ausnahmen für den parallelen Bezug gibt es bei Mehrlingen, besonders früh geborenen Kindern, Kindern mit Behinderung oder von Neugeborenen mit Geschwisterkindern mit Behinderung, für die die Eltern den Geschwisterbonus erhalten.

Ein Parallelbezug mit Elterngeld Plus-Monaten und Partnerschaftsbonusmonaten ist weiterhin möglich. 

Eltern besonders früh geborener Kinder erhalten zusätzliche Elterngeldmonate. Abhängig davon, wie früh das Kind auf die Welt kommt, erhalten Eltern bis zu vier Monate länger Elterngeld:

  • Mindestens 6 Wochen vor dem errechneten Termin geboren = 1 zusätzlicher Monat Basiselterngeld
  • Mindestens 8 Wochen vor dem errechneten Termin geboren = 2 zusätzliche Monate Basiselterngeld
  • Mindestens 12 Wochen vor dem errechneten Termin geboren = 3 zusätzliche Monate Basiselterngeld
  • Mindestens 16 Wochen vor dem errechneten Termin geboren = 4 zusätzliche Monate Basiselterngeld

Die zusätzlichen Basiselterngeld-Monate können auch in Elterngeld Plus-Monate umgewandelt werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter der Überschrift "Häufig gestellte Fragen". 

Die Höhe des Elterngelds wird individuell berechnet. Die Berechnung richtet sich nach dem wegfallendem Einkommen, nach der Geburt. Wenn Sie vor der Geburt gar kein Einkommen hatten oder nach der Geburt kein Einkommen wegfällt, bekommen Sie einen Mindestbetrag. Beim Basiselterngeld sind das mindestens 300,00 EUR monatlich.

Bei weiteren, im Haushalt lebenden Kindern wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Geschwisterbonus gezahlt. Im Falle einer Mehrlingsgeburt erhöht sich der Anspruch um 300,00 EUR, der Geschwisterbonus steht hier nicht mehr zu. Mehr Informationen zur Berechnung des Elterngeldes finden Sie unter "Weitere Informationen" – "Wo kann ich mehr erfahren" – "Elterngeld – Berechnung".

Tipp: Als Hilfe zur Planung und Berechnung können Sie den Elterngeld-Rechner des Bundesfamilienministeriums nutzen. Den Link für den Elterngeld-Rechner finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Wo kann ich mehr erfahren".

Voraussetzungen

Elterngeld wird für Lebensmonate des Kindes beantragt. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen grundsätzlich in jedem der beantragten Monate von Anfang an vorliegen.

Sie können Elterngeld bekommen, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst.
  • Sie haben einen Wohnsitz in Deutschland oder halten sich gewöhnlich hier auf.
  • Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
  • Sie sind nicht mehr als 32 Stunden in der Woche erwerbstätig.
  • Bei der Grenze von 32 Stunden pro Woche gibt es mehrere Besonderheiten, zum Beispiel bei Urlaub oder wenn Sie studieren oder eine Ausbildung machen.
  • Ihr zu versteuerndes Einkommen lag im Jahr vor der Geburt nicht über der gesetzlichen Einkommensgrenze. Aufgrund einer Gesetzesänderung wird die Einkommensgrenze in den kommenden Monaten reduziert. In der Regel gelten folgende Einkommensgrenzen für die genannten Zeiträume:
    • Geburten vor dem 01.04.2024: 300.000 für Elternpaare und 250.000 Euro für Alleinerziehende
    • Geburten vom 01.04.2024 – 31.03.2025: 200.000 Euro für Elternpaare und Alleinerziehende
    • Geburten ab dem 01.04.2025: 175.000 Euro für Elternpaare und Alleinerziehende.

Ausnahmen bei ausländischen Arbeitsverhältnissen, insbesondere Entsendungen, sind zu beachten.

Ehepartner:innen- oder Lebenspartner:innen, die das Kind nach der Geburt betreuen - auch wenn es nicht ihr eigenes ist -, können unter denselben Voraussetzungen Elterngeld erhalten.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Einkommensnachweis bei selbstständiger Tätigkeit
    • Bei selbstständiger Tätigkeit dient als Einkommensnachweis der Steuerbescheid des Jahres vor Geburt des Kindes.  Bei Einkommensausfällen in diesem Veranlagungszeitraum (z.B. schwangerschaftsbedingte Erkrankungen) wird auf Antrag der vorangegangene Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt.
    • Werden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet wird auch hierüber ein Nachweis benötigt. Erforderlich ist auch eine Erklärung über die Fortführung der Tätigkeit im Bezugszeitraum. Wird die Tätigkeit stillgelegt / eingeschränkt, eine Ersatzkraft eingestellt, übernimmt bereits vorhandenes Personal zusätzliche Aufgaben, usw.. Ggf. ist dann noch eine Einschätzung der erwarteten Einnahmen im Bezugszeitraum nötig. Nach Ablauf des Bezugszeitraums erfolgt die endgültige Berechnung der Anspruchshöhe.
  • Nachweis bei Mischeinkommen (Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit)
    • Liegen in den 12 Monaten vor Geburt oder im Jahr vor Geburt Einkünfte aus nicht selbstständiger und selbstständiger Tätigkeit vor, werden die Einkünfte aus beiden Tätigkeiten aus dem Kalenderjahr vor dem Geburtsjahr herangezogen.
  • Nachweis über die besonders frühe Geburt
    • durch ein ärztliches Zeugnis oder ein Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers.
  • Je nach Ihrer individuellen Situation können weitere Unterlagen nötig sein. Weitere Hinweise finden Sie in den Antragsunterlagen.
  • Antragsformular
  • Kopie des Aufenthaltstitels
  • Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung

    mit dem Verwendungszweck "zur Beantragung von Elterngeld", bei Mehrlingsgeburten für jedes Kind.

  • Bescheinigung des Arbeitgebers, sofern Sie während des Elterngeldbezuges Einkommen erzielen.
  • Bescheinigung über Mutterschaftsbezüge
    • mit Ihrer Einverständniserklärung auf Seite 16 des Antragsformulars wird diese digital von Ihrer Krankenkasse angefordert und Sie müssen diese nicht vorlegen.
    • Abrechnung vom Arbeitgeber zur Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse.
  • Gehaltsabrechnungen
    • bei nichtselbstständiger Tätigkeit der Mutter: aus den 14 Monaten vor der Geburt
    • bei nichtselbstständiger Tätigkeit des Vaters: aus den 12 Monaten vor der Geburt

    Die Abrechnungen können auch als Kopien vorgelegt werden. Sie helfen uns und der Bearbeitungszeit, wenn diese lückenlos und vorsortiert eingereicht werden.

Wenn Sie in Bremen wohnen, können Sie den Antrag auf Elterngeld online oder schriftlich stellen. 

Online-Beantragung:

Antragsservice ElterngeldDigital:

  • Der Antrag und die benötigten Nachweise können direkt und einfach über den digitalen Antragsservice ElterngeldDigital eingereicht werden.
  • Der Antragsservice ElterngeldDigital leitet Sie mit Hilfe eines Assistenten durch die Fragen.
  • Mit dem elektronischen Personalausweis und bei Nutzung eines Nutzerkontos Bund können Sie den Antrag auch digital signieren.
  • So können Sie alles bequem von zu Hause aus erledigen. Den Onlinedienst finden Sie unter "Weitere Informationen" – "Online Service" – "ElterngeldDigital".

Pilotprojekt Onlineservice ELFE (Einfach Leistungen für Eltern): Zurzeit nur für eingeschränkten Nutzer:innenkreis möglich.

  • Über einen Kombiantrag können Sie hier gebündelt, einfach und online die Namensbestimmung, Kindergeld und Elterngeld beantragen. 
  • Sie müssen nur einmal Ihre Daten eingeben und mit Ihrer Einwilligung tauschen das Standesamt und die Elterngeldstelle Daten zur Geburt elektronisch untereinander aus. Gleichzeitig können Sie zustimmen, dass Ihre Gehaltsdaten von Ihrem Arbeitgeber automatisiert abgerufen und mittels der Datenstelle der Rentenversicherung an die zuständige Elterngeldstelle übermittelt werden. Dies hätte zur Folge, dass für Sie der Versand von Papiernachweisen an die Elterngeldstelle entfällt. 
  • Der Online-Dienst ELFE ist ein Pilotprojekt im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes und steht derzeit nur einer eingeschränkten Zielgruppe zur Verfügung. 
  • Den Onlinedienst und Informationen, ob Sie zur Zielgruppe gehören, finden Sie unter "Weitere Informationen" – "Online Service" - "Einfach Leistungen für Eltern (ELFE)".

Schriftliche Beantragung:

  • Schicken Sie den Antrag an das Amt für Soziale Dienste, Elterngeldstelle, Hans-Böckler-Straße 9 in 28217 Bremen (Volkshaus) oder nutzen Sie den dortigen Briefkasten.
  • Erfüllen beide Eltern grundsätzlich die Voraussetzungen für das Elterngeld, muss der Antrag auch von beiden unterschrieben werden. Die Anlagen, entsprechend der Beschreibung im Antragsvordruck, sollten möglichst beigefügt sein.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Informationen darüber, wie das Elterngeld berechnet wird, finden Sie in der Diensleistungsbeschreibung "Elterngeld - Berechnung". Den Link finden Sie unter "Weitere Informationen" - "Wo kann ich mehr erfahren?".

Welche Fristen sind zu beachten?

Ein Antrag auf Elterngeld kann erst nach Geburt des Kindes gestellt werden.
Die Leistungsgewährung erfolgt frühestens ab Geburt und rückwirkend höchstens für die letzten 3 Lebensmonate vor dem Monat der Antragstellung.
Die Eltern können in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes Elterngeld beantragen.
Werden Kinder im Haushalt mit dem Ziel der Adoption aufgenommen, beginnt die 14 Monatsfrist mit dem Tag der Haushaltsaufnahme. (Nicht mit dem Geburtsdatum und auch nicht mit dem Tag der Anerkennung der Adoption). Der Anspruch besteht nicht mehr, sobald das Kind das achte Lebensjahr vollendet hat.

Wie lange dauert die Bearbeitung

Bei Vollständigkeit der Unterlagen im Regelfall 5-7 Wochen.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Ansprechperson


  • Die Sachbearbeiter:innen können Sie telefonisch dienstags in der Zeit von 10:00 Uhr – 12:00 Uhr und donnerstags von 08:00 Uhr – 12:00 Uhr erreichen. Bitte beachten Sie, dass Sie neben der Telefonnummer der Sachbearbeiter:innen auch die Sammelrufnummer 361-94300 benutzen können.

  • Sie können Basiselterngeld vom Tag der Geburt bis längstens zur Vollendung des 14. Lebensmonats Ihres Kindes beziehen. Es wird nicht für Kalendermonate, sondern für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Der erste Lebensmonat beginnt am Tag der Geburt. Sie können als Eltern das Basiselterngeld maximal 14 Monate untereinander aufteilen, wobei ein Elternteil mindestens für 2 und höchstens für 12 Monate Basiselterngeld beziehen kann.

    Für Geburten ab dem 01.04.2024 gilt eine gesetzliche Neuregelung für die Möglichkeit der Eltern, das Basiselterngeld parallel zu beziehen. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist dann nur noch für maximal einen Monat bis zum 12. Lebensmonat des Kindes möglich. Ausnahmen für den parallelen Bezug gibt es beim Elterngeld Plus, beim Partnerschaftsbonus sowie bei Mehrlingen und besonders frühgeborenen Kindern.

    Wenn Sie alleinerziehend sind oder aus einem anderen Grund nur alleine einen Anspruch auf Elterngeld haben, können Sie den Gesamtanspruch auf Basiselterngeld (14 Monate) alleine geltend machen.

    Eltern besonders früh geborener Kinder erhalten zusätzliche Elterngeldmonate (genauere Erläuterungen finden Sie unter dem Punkt: Was gilt für besonders früh geborene Kinder?) 

    Bitte beachten Sie:

    Ab dem 15. Lebensmonat des Kindes kann der Bezug von Elterngeld Plus und des Partnerschaftsbonus nur noch ohne Unterbrechung erfolgen. Elterngeld Plus muss von zumindest einem Elternteil in aufeinander folgenden Monaten in Anspruch genommen werden.

    Monate, für die einem Elternteil Mutterschaftsgeld oder ähnliche Leistungen zustehen, gelten immer als Monate, in denen dieser Elternteil Basiselterngeld bezieht.

  • Das Elterngeld Plus können alle Mütter und Väter nutzen, die ihr Elterngeld länger beziehen möchten: Aus einem Basiselterngeldmonat werden zwei Elterngeld Plus-Monate. Elterngeld Plus ist somit auch über dem 14. Lebensmonat hinaus möglich. Die Höhe des Elterngeld Plus liegt dabei bei höchstens der Hälfte des monatlichen Basiselterngeldbetrags. Das Elterngeld Plus ist besonders auf Eltern ausgerichtet, die während des Bezugs von Elterngeld einer Teilzeitarbeit nachgehen möchten.

    Für Eltern besonders früh geborener Kinder gelten andere Zeiträume (genauere Regelungen unter dem Punkt: Was gilt für besonders früh geborene Kinder?)

    Weitere Informationen und Beispiele zum Elterngeld Plus finden Sie unter:
    www.elterngeld-plus.de

    Bitte beachten Sie:

    Ab dem 15. Lebensmonat des Kindes kann der Bezug von Elterngeld Plus und des Partnerschaftsbonus nur noch ohne Unterbrechung erfolgen. Elterngeld Plus muss von zumindest einem Elternteil in aufeinander folgenden Monaten in Anspruch genommen werden.

    Monate, für die einem Elternteil Mutterschaftsgeld oder ähnliche Leistungen zustehen, gelten immer als Monate, in denen dieser Elternteil Basiselterngeld bezieht.

  • Entscheiden Sie sich als Elternpaar zeitgleich in Teilzeit zu arbeiten, erhalten sie jeweils 2, 3 oder 4 zusätzliche Elterngeld Plus-Monate. Dafür müssen Sie beide gleichzeitig in mindestens 2, 3 oder 4 aufeinander folgenden Lebensmonaten des Kindes zwischen 24 und 32 Wochenstunden erwerbstätig sein. Sie können frei entscheiden, wann Sie den Partnerschaftsbonus im Rahmen Ihres Elterngeldbezugszeitraums in Anspruch nehmen möchten.
    Auch Alleinerziehende, die in 2, 3 oder 4 aufeinander folgenden Monaten zwischen 24 und 32 Wochenstunden erwerbstätig sind, können den Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen. Sie erhalten dann 2 bis 4 zusätzliche Elterngeld Plus-Monate.
    Bitte beachten Sie:
    Ab dem 15. Lebensmonat (Ausnahme: besonders früh geborene Kinder, siehe nächster Punkt) des Kindes kann der Bezug von Elterngeld Plus und des Partnerschaftsbonus nur noch ohne Unterbrechung erfolgen. Elterngeld Plus muss von zumindest einem Elternteil in aufeinander folgenden Monaten in Anspruch genommen werden.
    Monate, für die einem Elternteil Mutterschaftsgeld oder ähnliche Leistungen zustehen, gelten immer als Monate, in denen dieser Elternteil Basiselterngeld bezieht.

  • Abhängig davon, wie früh das Kind zur Welt kommt, erhalten die Eltern bis zu 4 Monate länger Elterngeld.

    • Mindestens 6 Wochen zu früh geboren: 13 (plus 1) Monatsbeträge Basiselterngeld sind bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats möglich. Zusätzlich besteht Anspruch auf 2 – 4 Monate Partnerschaftsbonus. Elterngeld Plus kann bis zum 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 16. Lebensmonat in aufeinander folgenden Monaten zumindest von einem Elternteil in Anspruch genommen wird.
    • Mindestens 8 Wochen zu früh geboren: 14 (plus 2) Monatsbeträge Basiselterngeld sind bis zur Vollendung des 16. Lebensmonats möglich. Zusätzlich besteht Anspruch auf 2 – 4 Monate Partnerschaftsbonus. Elterngeld Plus kann bis zum 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 17. Lebensmonat in aufeinander folgenden Monaten zumindest von einem Elternteil in Anspruch genommen wird.
    • Mindestens 12 Wochen zu früh geboren: 15 (plus 3) Monatsbeträge Basiselterngeld sind bis zur Vollendung des 17. Lebensmonats möglich. Zusätzlich besteht Anspruch auf 2 – 4 Monate Partnerschaftsbonus. Elterngeld Plus kann bis zum 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 18. Lebensmonat in aufeinander folgenden Monaten zumindest von einem Elternteil in Anspruch genommen wird.
    • Mindestens 16 Wochen zu früh geboren: 16 (plus 4) Monatsbeträge Basiselterngeld sind bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats möglich. Zusätzlich besteht Anspruch auf 2 – 4 Monate Partnerschaftsbonus. Elterngeld Plus kann bis zum 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 19. Lebensmonat in aufeinander folgenden Monaten zumindest von einem Elternteil in Anspruch genommen wird.

    Als Nachweis über die besonders frühe Geburt ist ein ärztliches Zeugnis oder ein Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorzulegen.

  • Zur digitalen Beantragung des Elterngelds können Sie den Antrag auf Elterngeld digital/online ausfüllen, ihn dann ausdrucken und unterschrieben an die Elterngeldstelle in Bremen versenden. Hier hilft Ihnen ein Antragsassistent und leitet Sie durch den Antrag. 

    Den ElterngeldDigital Antrag finden sie hier: https://www.elterngeld-digital.de/ams/Elterngeld

    Alternativ können Sie auch nur den Onlinedienst „Einfach Leistungen für Eltern (ELFE)“ nutzen: https://onlinedienste.bremen.de/Onlinedienste/Service/Entry/ELFE

  • Dies ist eine Veränderung in ihren persönlichen Verhältnissen, welche Sie der Elterngeldstellle mitteilen müssen. Die Elterngeldstelle prüft dann den persönlichen Sachverhalt.

  • Auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und § 6a des Bundeskindergeldgesetzes wird das Elterngeld angerechnet. Ausnahmen gibt es, wenn der/ die Berechtigte vor der Geburt Erwerbseinkommen erzielt hat.

  • Kinderzuschlag (Kindergeldzuschuss) ist nicht gleich (≠) Elterngeld

    Anträge auf Kinderzuschlag (Kindergeldzuschuss) sind an die Familienkasse Bremen zu richten:

    https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/familienkasse/familienkasse-niedersachsen-bremen-bremen.html

  • Kindergeld ist nicht gleich (≠) Elterngeld

    Anträge auf Kindergeld sind an die Familienkasse Bremen zu richten:

    https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/familienkasse/familienkasse-niedersachsen-bremen-bremen.html