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Einbürgerung

Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

Durch das am 28. August 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union ergeben sich auch einige Änderungen im Einbürgerungsrecht. Diese Änderungen gelten für alle Einbürgerungsanträge, die nach dem 30. März 2007 gestellt worden sind.

Voraussetzungen für die Einbürgerung

Staatsangehörigkeit durch Geburt

Hinnahme der doppelten Staatsangehörigkeit

Verlust der Staatsbürgerschaft

Einbürgerungsgebühren

Antragstellung

Links

Voraussetzungen für die Einbürgerung

Der Rechtsanspruch auf Einbürgerung gilt für all diejenigen, die einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland von 8 Jahren nachweisen können. (Weist ein Ausländer andererseits durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist auf Anspruchseinbürgerung von acht auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, kann sie auf [FETTsechs] Jahre verkürzt werden (§ 10 Abs. 3 StAG).
Ein Ausländer, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
[LISTE sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennt und erklärt, dass er sich nicht verfassungsfeindlich betätigt,;im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis ist,;den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von z.B. Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe sichern kann (auch Personen unter 23 Jahren müssen nun ihren Lebensunterhalt bestreiten können). Eine Einbürgerung bleibt aber möglich, wenn er den Bezug der genannten Sozialleistungen nicht zu vertreten hat,;seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, (Ausnahmen von dieser Regel, siehe unter „Hinnahme der doppelten Staatsangehörigkeit“).;nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist (Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und zu Freiheitsstrafe bis zu [FETTdrei Monaten] zur Bewährung bleiben außer Betracht (§ 12a Abs. 1 Satz 2 u. 3 StAG);über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (§ 10 StAG). Erforderlich ist ab sofort regelmäßig der Nachweis von mündlichen und schriftlichen Sprachkenntnissen auf dem Niveau der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens). Dies gilt sowohl für die Anspruchseinbürgerung als auch für die Ehegatteneinbürgerung. Ausnahmen gelten nur, wenn jemand die geforderten deutschen Sprachkenntnisse wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund seines Alters nicht erfüllen kann.;über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt. Diese Kenntnisse müssen jedoch erst bei einer Einbürgerung ab dem [FETT1.9.2008] nachgewiesen werden.]Ehegatten und minderjährige Kinder des Ausländers können auch dann mit eingebürgert werden, wenn sie noch nicht seit 8 Jahren in Deutschland rechtmäßig leben.

Besteht kein Anspruch auf Einbürgerung, ist im Einzelfall eine Ermessenseinbürgerung möglich. Diese Möglichkeit der Ermessenseinbürgerung ist insbesondere für anerkannte Asylberechtigte, Staatenlose sowie für Ausländer, die mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind, von Interesse.

Anerkannte Asylberechtigte und Staatenlose können nach einem rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt von [FETTsechs] Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.

Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher sollen bereits nach einem [FETTdrei] Jahre bestehenden rechtsmäßigen Aufenthalt in Deutschland eingebürgert werden, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens [FETTzwei] Jahre besteht.

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Deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt

Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern [FETTautomatisch] (also ohne Antrag) die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 4 Abs. 3 StAG), wenn ein Elternteil

  • zum Zeitpunkt der Geburt seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und
  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht bzw. eine Niederlassungserlaubnis besitzt.

Was bedeutet die Staatsangehörigkeit der beiden ausländischen Elternteile für das geborene Kind?

In der Regel werden die Kinder mit Geburt neben der deutschen Staatsangehörigkeit gleichzeitig nach dem Abstammungsprinzip die Staatsangehörigkeit der Eltern erwerben, also eine doppelte Staatsangehörigkeit haben [FETT(Optionsmodell)]. Diese Kinder müssen sich allerdings nach dem Erreichen der Volljährigkeit (also ab 18 Jahren) entscheiden, welche der beiden Staatsangehörigkeiten sie behalten wollen, die deutsche oder die ausländische. Dieses sogenannte Optionsmodell zwingt also all diejenigen, die mit der Geburt als Kinder ausländischer Eltern automatisch Doppelstaatler geworden sind, zu einer klaren Entscheidung:

  • Erklären sie, dass sie die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen, verlieren sie die deutsche. Sie verlieren die deutsche Staatsangehörigkeit auch dann, wenn sie trotz einer amtlichen Benachrichtigung bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres (also bis zum 23. Geburtstag) gar keine Erklärung abgegeben haben (§ 29 Abs. 2 u. 3 StAG).
  • Wenn sie sich für die deutsche Staatsangehörigkeit entscheiden, so müssen sie spätestens bis zum 23. Lebensjahr (also vor dem 23. Geburtsdatum) nachweisen, dass sie aus ihrer anderen Staatsangehörigkeit entlassen wurden oder diese verloren haben.

Ausnahmen von dieser Regel können nur dann gemacht werden, wenn es u.a. unmöglich ist, aus der anderen Staatsangehörigkeit entlassen zu werden oder es nicht zumutbar ist, sich um eine Entlassung zu bemühen, wie z. B. im Falle von Asylberechtigten oder politischen Flüchtlingen (siehe dazu unter "Hinnahme der doppelten Staatsangehörigkeit").

[FETTÜbrigens:] Dieses Optionsmodell gilt nicht für Kinder von Ausländern, die mit Deutschen verheiratet sind; sie werden mit Geburt wie bisher automatisch Deutsche und können die Staatsangehörigkeit des ausländischen Elternteils auf Dauer - wenn sie wollen - behalten (§ 4 Abs. 1 StAG).

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Hinnahme der doppelten Staatsangehörigkeit

In bestimmten Ausnahmefällen kann von dem Grundsatz der Vermeidung der doppelten Staatsangehörigkeit abgewichen werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies wird immer dann angenommen (§ 12 Abs. 1 StAG), wenn

  • das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
  • der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
  • der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
  • dem Ausländer bei der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen oder
  • der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28 Juli 1958 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBI. 1953 II S. 559) besitzt.

Künftig können alle EU-Bürger sowie Schweizer in Deutschland eingebürgert werden, ohne dass sie zuvor ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben müssen. Für alle Staatsangehörigen der Europäischen Union gilt, dass die alte Staatsangehörigkeit im Falle der Einbürgerung beibehalten werden kann, sofern eine gleiche Regelung auch für das Land seiner alten Staatsangehörigkeit besteht (§ 12 Abs. 2 StAG).

Diese Ausnahmen für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit gelten auch für diejenigen, die kraft Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben und sich nach dem Optionsmodell spätestens bis zum Erreichen des 23. Lebensjahres für eine Staatsangehörigkeit entscheiden müssen. Wenn für diese Kinder zwingende Gründe für die Beibehaltung der alten (ausländischen) Staatsangehörigkeit vorliegen, müssen sie spätestens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (also vor dem 21. Geburtstag!) einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit stellen (§ 29 Abs. 3 StAG). Eine sogenannte "Beibehaltungsgenehmigung" muss erteilt werden, wenn die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder die eben beschriebenen Ausnahme-Tatbestände vorliegen.

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Verlust der Staatsbürgerschaft

Ein Deutscher verliert automatisch seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn er auf seinen Antrag hin eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt (§ 25 Abs. 1 StAG). Ausnahmsweise geht die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren, wenn man vorher eine sogenannte Beibehaltungsgenehmigung bei der zuständigen Behörde einholt. (§ 25 Abs. 2 StAG).

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Einbürgerungsgebühr

  • Hier geborene Kinder, die mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten, brauchen keine Gebühren zu zahlen.
  • Die Gebühr für die Einbürgerung auf Antrag beträgt 255 €. Sie ermäßigt sich für ein minderjähriges Kind, das mit eingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat, auf 51 €. (§ 38 Abs. 2 StAG).

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Antragstellung

[FETTBremen] beim Stadtamt
-Staatsangehörigkeitsbehörde-
Stresemann Str. 48, 28207 Bremen
Mo.: 8.00 – 12.00 und 14.00 - 17.00 Uhr
Mi. und Do.: 8.00 – 12.00 Uhr

[FETTBremerhaven] bei der Ortspolizeibehörde
Stadthaus 7, Hinrich-Schmalfeldt-Straße,
27576 Bremerhaven

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Links

[LINK4655 ;Einbürgerung : Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration]

und

[LINK4656 ;Einbürgerung : Stadtamt Bremen ]

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