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Blindenhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen

Sie sind blind oder in Ihrer Sehfähigkeit stark eingeschränkt? Sie haben ein geringes Einkommen? Dann können Sie Blindenhilfe beantragen!

Aufgrund der aktuellen Situation haben die Sozialzentren des Amtes für Soziale Dienste in der Stadtgemeinde Bremen offene Sprechstunden und Hausbesuche derzeit eingeschränkt. Bürgerinnen und Bürger werden daher darum gebeten, ihre Anliegen telefonisch oder per Mail vorzutragen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann ein persönlicher Termin vereinbart werden. Entsprechende Notdienste sind in allen Sozialzentren eingerichtet.

In Bremen können blinde Menschen zusätzlich zum Landespflegegeld wegen Blindheit die so genannte Blindenhilfe nach dem SGBXII beantragen, sofern ihnen nur ein geringes Einkommen oder Vermögen zur Verfügung steht. Sie können die Blindenhilfe ebenso wie das Blindengeld/Landespflegegeld beim zuständigen Sozialzentrum oder Fachdienst ihres Wohnortes beantragen.

Die das Landespflegegeld aufstockende Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII bei geringem Einkommen und Vermögen beträgt derzeit für

  • volljährige blinde Menschen: 841,77 Euro
  • minderjährige blinde Menschen: 421,61 Euro

Voraussetzungen

Die Blindenhilfe unterstützt folgende Personengruppen, sofern ihnen nur ein geringes Einkommen oder Vermögen zur Verfügung steht:

  • blinde Menschen
  • Menschen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt
  • Menschen mit gleicher schwerer Beeinträchtigung der Sehfähigkeit

Menschen mit geringem Einkommen und Vermögen können die Blindenhilfe beim zuständigen Sozialzentrum oder Fachdienst ihres Wohnortes beantragen. Vorzulegen sind der Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "bl", der Bescheid des Integrationsamtes oder das Gutachten zur freigestellten Blindheit.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Die zuständige Stelle kann Unterlagen verlangen, z.B. Nachweise über die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit, Nachweis über Einkommen und Vermögen u.ä.

Leistungen der Pflegeversicherung werden auf die Blindenhilfe angerechnet.

  • Blindenhilfe ist eine einkommens- und vermögensabhängige Leistung des Bundes nach SGBXII. Blindengeld ist eine Leistung des Landes, die unabhängig von der finanziellen Situation der antragstellenden Person ist und auf den Regelungen zum Landespflegegeld beruht.