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Heilbehandlung für Kriegsopfer bzw. Berechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)

Kriegsopfer (und Berechtigte nach anderen Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären) erhalten die notwendigen Kosten der Behandlung der anerkannten Schädigungsfolgen erstattet.

Teilweise erfolgt die Gewährung durch die Krankenkasse, bestimmte Leistungen werden direkt vom Amt für Versorgung und Integration Bremen übernommen. In der Regel erfolgt die Gewährung zuzahlungsfrei.

Voraussetzungen

Ein Anspruch nach dem BVG (Bundesversorgungsgesetz) liegt nur für Personen aus dem 1. und 2. Weltkrieg zugrunde:

  • beschädigte Soldaten
  • Witwen und Waisen der Gefallenen
  • Kriegsopfer unter der Zivilbevölkerung

Ausschluss: Soldatenversorgungsgesetz: Soldatenversorgung-Zuständigkeit in Düsseldorf, beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr - Beschädigtenversorgung - Wilhelm-Raabe-Straße 46, 40470 Düsseldorf

Ausschluss: NVA (Nationale Volksarmee)´: Zuständigkeit in Wilhelmshaven, bei der Unfallkasse Bund und Bahn, Weserstraße 47, 26382 Wilhelmshaven

Mitglieder von Krankenkassen erhalten einen sogenannten "Bundesbehandlungsschein", der bei der Krankenkasse vor der Behandlung beantragt werden muss.

Weitere Hinweise

Vor der Behandlung muss der "Bundesbehandlungsschein" von der Krankenkasse bzw. vom Amt für Versorgung und Integration Bremen ausgestellt werden.

Wie lange dauert die Bearbeitung

Ca. 1 Tag
Dies hängt im Wesentlichen davon ab, wie schnell die erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

Die Heilbehandlung ist kostenfrei.