Sie sind hier:
  • Hilfe zur stationären Pflege

Hilfe zur stationären Pflege

Ist jemand nicht pflegeversichert oder sind die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichend, kommen Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem 12. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Betracht.

"Eine Leistungsgewährung nach dem SGB XII kann für Personen erfolgen,

  • die pflegebedürftig sind und
  • mindestens dem Pflegegrad 2 nach Feststellung der Pflegebedürftigkeit zugeordnet wurden und
  • der Eigenanteil für eine Einrichtung der Pflege (Kurzzeitpflege oder Langzeitpflege) aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht aufgebracht werden kann."

Voraussetzungen

Die Leistungen nach dem SGB XII sind von der Höhe des Einkommens und des Vermögens des Antragstellers und seinem Partner in der Haushaltsgemeinschaft abhängig.

Aussagen zum Einsatz des Einkommens und Vermögens sind individuell ausgestaltet und bedürfen daher einer Beratung.

Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII sind nachrangig gegenüber den gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach dem 11. Buch Sozialgesetzbuch XI).

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Einkommens-, Vermögens- und Belastungsunterlagen

    Einkommens-, Vermögens- und Belastungsunterlagen bitte in Kopie dem Fragebogen beifügen (möglichst der letzten 12 Monate, bei Selbständigen der letzten drei Jahre)

  • Meldebestätigung

Ist eine stationäre Pflege notwendig und ist dieser Bedarf an Pflege nicht durch die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) ausreichend finanziert, kann beim Fachdienst "Stationäre Leistungen" Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII beantragt werden.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Der Gesamtstädtische Fachdienst "Stationäre Leistungen" gehört formal zum Sozialzentrum 6 Hemelingen/Osterholz und hat seit Ende 2020 auch seinen Sitz in der Pfalzburger Str. 69 A, 28207 Bremen. Die übergeordnete Verwaltungseinheit ist das Amt für Soziale Dienste.

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Leistung tritt ein, wenn dem zuständigen Sozialzentrum der Bedarf an Hilfe zur Pflege bekannt wird. Dies kann sowohl durch Mitteilung der Heimeinrichtung erfolgen als auch durch den schriftlichen Antragsversand.

Wie lange dauert die Bearbeitung

Die Bearbeitung kann bis zu 6 Monaten dauern.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

keine