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Wertmarke auf Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis

Unentgeltliche Beförderung für schwerbehinderte Menschen im öffentlichen Personennahverkehr.

Schwerbehinderte Menschen, die mindestens einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt haben und als Merkzeichen eine erhebliche Gehbehinderung (G), außergewöhnliche Gehbehinderung (aG), Hilflosigkeit (H), Blindheit (Bl) und/oder Gehörlosigkeit (Gl) anerkannt haben, können ein Beiblatt mit Wertmarke für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr bekommen. Das Merkzeichen "B" kann im Erst-, bzw. Neufeststellungsantrag mit beantragt werden.

Voraussetzungen

Sofern die Merkzeichen G, aG und/oder Gl anerkannt sind, ist das Beiblatt mit Wertmarke kostenpflichtig.

Bei Anerkennung der Merkzeichen H und/oder Bl ist das Beiblatt mit Wertmarke kostenlos.

Bei Bezug von folgenden Leistungen ist das Beiblatt mit Wertmarke ebenfalls kostenlos:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach Kapitel III des zwölften Sozialgetzbuches (SGB XII) 
  • Grundsicherung nach Kapitel IV des zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) 
  • Bezug von Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) 

Der Bezug der genannten Leistungen ist durch einen aktuellen Bescheid der leistenden Stelle nachzuweisen.

Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel liegt bei schwerbehinderten Menschen vor, die infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Es erfolgt immer eine Einzelfallprüfung!

Für das kostenpflichtige Beiblatt wird dem Antragsteller automatisch ein Zahlschein zugesandt.

Bei Anerkennung der Merkzeichen H und/oder Bl ist das Beiblatt mit Wertmarke kostenlos und kann sowohl schriftlich wie auch telefonisch beim Amt für Versorgung und Integration beantragt werden. Nach erstmaliger Ausstellung wird das Beiblatt in den Folgejahren automatisch versandt. Es bedarf keiner weiteren Beantragung!

Bei Bezug von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach Kapitel III oder Grundsicherung nach Kapitel IV des Sozialgesetzbuches Zwölf (SGB XII) oder Bezug von Leistungen nach dem SGB II (Hartz 4) ist das Beiblatt ebenfalls kostenlos. Bitte senden Sie einen aktuellen Bescheid der genannten Leistungen an das Amt für Versorgung und Integration Bremen. Das Beiblatt ist jedes Mal (möglichst 4 Wochen vor Ablauf) neu zu beantragen.

Weitere Hinweise

Die kostenlosen Beiblätter sind grundsätzlich 12 Monate gültig.

Bei Anerkennung der Merkzeichen „H“ und/oder „Bl“ erfolgt kurz vor Ablauf der Gültigkeit ein automatischer Versand an den Bürger.

Das kostenlose Beiblatt muss aufgrund von Grundsicherung möglichst 4 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit neu beantragt werden. Die Vorlage des aktuellen Leistungsbescheides ist zwingend erforderlich. Eine Erinnerung erfolgt nicht.

Wie lange dauert die Bearbeitung

Ca. 3 Wochen vom Tag der Einzahlung bei der Bank bis zur Versendung des Beiblattes

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

46,00 EUR Beiblatt mit Wertmarke für 6 Monate

91,00 EUR Beiblatt mit Wertmarke für 12 Monate

Sofern die Merkzeichen H und/oder Bl anerkannt sind, ist das Beiblatt kostenlos.
Das Beiblatt kann auch aus anderen Gründen kostenlos ausgestellt werden. Siehe hierzu "Voraussetzungen".

Kinder unter 6 Jahre fahren in der Regel kostenlos.

  • Das Merkzeichen "B" kann per ankreuzen im Erst-, bzw. Neufeststellungsantrag beantragt werden.

  • Ja, Schwerbehinderte Menschen, mit den Merkzeichen “G” oder „Gl“, können eine 50%-ige Kraftfahrzeugsteuerermäßigung erhalten. Dies ist nur möglich, wenn die Freifahrtberechtigung im öffentlichen Personenverkehr (bundesweit) nicht in Anspruch genommen wird.

    Ausnahme: Bei Anerkennung von dem Merkzeichen „aG“ kann man sowohl den ÖPNV wie auch die KFZ-Steuerermäßigung nutzen

    Die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung wird von der Zollbehöde auf dem vom AVIB ausgestellten Beiblatt vermerkt.

    Bei späterer Inanspruchnahme der Wertmarke für den öffentlichen Personennahverkehr ist das Beiblatt für die Kfz-Steuerermäßigung der Zollbehörde entwertet dem AVIB vorzulegen.

  • Ja, die kostenpflichtige Wertmarke kann jederzeit zurückgegeben werden. Nach Rückgabe kann auf Wunsch die KFZ- Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden.

  • Ja, sofern die Wertmarke noch mehr als 6 Monate Gültigkeit besitzt, kann eine Erstattung zur Hälfte des eingezahlten Betrages erfolgen. Wird die Wertmarke vor Beginn der Laufzeit zurückgegeben, so kann der volle Betrag erstattet werden. Andere Erstattungsmöglichkeiten sind nicht möglich.

  • Ja, sofern die Wertmarke aufgrund des anerkannten Merkzeichens „H“, „Bl“ oder „Tbl“ zusteht. Eine Wertmarke welche aufgrund von Sozialhilfe kostenlos ausgestellt wird, kann nur unter Vorlage des aktuellen Sozialhilfebescheides beantragt werden. Bei einer kostenpflichtigen Wertmarke erfolgt die Ausstellung automatisch nach Geldeingang.