Leistungen zur Deckung folgender Bedarfe werden im Rahmen XII gesondert erbracht:
Die Leistungen für die Erstausstattungen werden auch im Rahmen SGB II erbracht
Die Voraussetzungen zur Anerkennung der einzelnen Bedarfe sind in der nachfolgenden Verwaltungsanweisung geregelt:
Gesetzliche Grundlagen - Einmalige Bedarfe: Verwaltungsanweisung zu § 24 Abs. 3 und zu § 31 SGB XII