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Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung von Schwerbehinderten

Das Schwerbehindertenrecht im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) verpflichtet Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, wenigstens 5% schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

Ausgleichsabgabe bezahlen Arbeitgeber, die einer Beschäftigungspflicht für schwerbehinderte Menschen nicht oder zum Teil nachkommen (können).

Die Einnahmen hieraus fließen dann wieder in die Betriebe und Dienststellen, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen oder für sie Arbeitsplätze schaffen.

Verwendung:

Die durch die Ausgleichsabgabe eingenommenen Mittel werden vom Amt für Versorgung und Integration Bremen - Integrationsamt - für besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender finanzieller- oder Beratungshilfen im Arbeitsleben verwendet.

Voraussetzungen

Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen.

Für Kleinbetriebe (20 - 59 Arbeitsplätze) gilt folgende Sonderregelung:

  • Zwischen 20 - 39 Arbeitsplätzen zahlen Arbeitgeber Euro 125,00 monatlich, wenn sie jahresdurchschnittlich weniger als 1 schwerbehinderten Menschen beschäftigen
  • Zwischen 40 - 59 Arbeitsplätzen zahlen Arbeitgeber Euro 125,00 monatlich, wenn sie jahresdurchschnittlich weniger als 2 schwerbehinderte Menschen beschäftigen und Euro 220,00, wenn Sie jahresdurchschnittlich weniger als 1 schwerbehinderten Menschen beschäftigen

Bis zum 31. März des Jahres müssen Arbeitgeber mit 20 und mehr Arbeitsplätzen bei der zuständigen Arbeitsagentur für jeden Betrieb eine Anzeige für das vorangegangene Jahr vorlegen. Die zu zahlende Ausgleichsabgabe wird von den Arbeitgebern selbst berechnet und ebenfalls bis zum 31. März an das Amt für Versorgung und Integration Bremen - Integrationsamt - abgeführt. Für rückständige Beträge erhebt das Amt für Versorgung und Integration Bremen Säumniszuschläge.

Weitere Hinweise

Arbeitgeber können für Aufträge, die sie an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen vergeben, einen Teil des Rechnungsbetrages (50% der von der Werkstatt erbrachten Arbeitsleistung) auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen.

Weitere Informationen sowie die Anzeige finden Sie unter www.IW-Elan.de.

Welche Fristen sind zu beachten?

31. März

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

Die Höhe der Ausgleichsabgabe wird auf Grund einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt.
Die Beträge gelten ab dem Erhebungsjahr 2012.
125,00 EUR von 3% bis weniger als 5%
220,00 EUR von 2% bis weniger als 3%
320,00 EUR von weniger als 2%