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Bedarfe für die Vorsorge

Die Anerkennung von Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung und für ein angemessenes Sterbegeld für die Empfänger*innen von Sozialhilfe oder von Grundsicherung nach dem SGB XII ist in § 33 SGB XII geregelt.

Für die näheren Einzelheiten hat die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport die nachfolgende Verwaltungsanweisung erlassen:

Verwaltungsanweisung zu § 33 SGB XII – Bedarfe für die Vorsorge (Stand 01.07.2017) (pdf, 109.8 KB)