Sie sind hier:

Anzeigeformulare zum BremWoBeG

Foto Formuar ausfüllen

Das Bremische Wohn- und Betreuungsgesetz von 2010 wurde grundlegend novelliert. Das neue Bremische Wohn- und Betreuungsgesetz ist am 16. Dezember 2017 in Kraft getreten. Für die Wohn- und Unterstützungsangebote (selbstverantwortete Wohngemeinschaften, Servicewohnen, anbieterverantwortete Wohngemeinschaften, Gasteinrichtungen, mobile Unterstützungsdienste und Pflege- und Betreuungseinrichtungen) gelten nach §§ 19 bis 21 BremWoBeG unterschiedliche Anzeigepflichten:

Betriebsaufnahme
Betriebsaufnahme mobile Unterstützungsdienste
Änderungsanzeige
Sonstige Vorkommnisse
Leistungseinstellung

Nach §§ 19 Abs. 1 und 2 und 20 BremWoBeG hat der verantwortliche Leistungsanbieter die Absicht der Betriebsaufnahme spätestens 3 Monate vor der Betriebsaufnahme der Heimaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Bitte beachten Sie die Übergangsregelung nach § 39 BremWoBeG. Für bereits bestehende unterstützende Wohnformen, die bislang nicht unter den Anwendungsbereich des Heimgesetzes gefallen sind und bereits vor dem 21.10.2009 den Betrieb aufgenommen haben, gelten die Anzeigeverpflichtungen ab dem 1. März 2011.

Für Wohn- und Unterstützungsangebote, die bislang nicht unter den Anwendungsbereich des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes gefallen und am 16. Dezember 2017 bereits seit mehr als einem Jahr in ihrer bestehenden Form betrieben worden sind, gelten die Anzeigeverpflichtungen nach §19 ab dem 1. April 2018. Alle weiteren Anforderungen dieses Gesetzes gelten für Wohn-und Unterstützungsangebote nach Satz 1 ab dem 1. Dezember 2018. Absatz 3 gilt entsprechend.

Bitte verwenden Sie das Anzeigeformular
Betriebsaufnahme § 19 Abs. 1+2 und § 20 BremWoBeG (pdf, 194.6 KB)

Betriebsaufnahme für mobile Unterstützungsdienste - § 21 BremWoBeG (pdf, 49.1 KB)

Hinweise Betriebsaufnahme (pdf, 137.5 KB)

Nach oben

Nach § 20 Absatz 2 Nummer 3 BremWoBeG ist festgelegt, dass der verantwortliche Leistungsanbieter der Heimaufsichtsbehörde unverzüglich beabsichtigte oder vorgenommene Änderungen anzuzeigen hat (bisher nur für Änderungen des Personals).

Bitte verwenden Sie das Anzeigeformular

Personalveränderung - § 20 Abs. 2 BremWoBeG (pdf, 110.7 KB)

Hinweise Änderungsanzeige (pdf, 173.4 KB)

Nach oben

Nach §19 Abs.5 BremWoBeG soll der verantwortliche Leistungsanbieter Unglücksfälle und ähnliche sonstige Vorkommnisse der Heimaufsichtsbehörde anzeigen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen von Rechtsgütern der Bewohnerinnen und Bewohner geführt haben. Hierunter fallen beispielsweise Unfälle, Suizide, gewalttätige Handlungen gegen die körperliche Unversehrtheit oder sexuelle Selbstbestimmung, aber auch Brände und andere Unglücksfälle, die die Aufenthaltsqualität grundlegend beeinträchtigen.
Bitte verwenden Sie das Anzeigeformular

Unglücksfälle u. sonstige Vorkommnisse - § 19 Abs. 5 BremWoBeG (pdf, 70.7 KB)

Nach oben

Nach § 19 Abs. 4 BremWoBeG soll der verantwortliche Leistungsanbieter eines Wohn- und Unterstützungsangebotes die teilweise oder gesamte Einstellung der Leistungserbringung der Heimaufsichtsbehörde anzeigen. Bei Betriebsaufgaben aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten ist die ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse von besonderer Bedeutung.
Bitte verwenden Sie das Anzeigeformular

Leistungseinstellung - § 19 Abs. 4 BremWoBeG (pdf, 86.8 KB)

Nach oben