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Anforderungen an ein Gewaltpräventionskonzept

Titelbild zu Anforderungen an ein Gewaltpräventionskonzept

Hilfe- und pflegebedürftige Menschen haben das Recht auf Wahrung ihrer Würde und körperlicher sowie seelischer Unversehrtheit. Leistungsanbieter sind entsprechend verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Nutzerinnen und Nutzern vor jeder Form der Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch zu treffen.

Auf Landesebene wurde vom Land Bremen diesem Anspruch Rechnung getragen so dass in den §§1 und 12 Bremisches Wohn-und Betreuungsgesetz (BremWoBeG) die Leistungsanbieter gefordert sind, Maßnahmen zu ergreifen.
Die Anforderungen zur Gewaltprävention beziehen sich entsprechend des Gesetzes auf alle unterstützenden Wohnformen.

Zur Umsetzung der Gewaltprävention muss:

  • 1. Eine durch den Leistungsanbieter benannte verantwortliche Person unter Beteiligung des Bewohnerinnen- und Bewohnerbeirats benannt werden. Diese Person soll als Vertrauensperson vor Ort wirksam sein sowie Fachlichkeit zum Thema Gewaltprävention schaffen.
  • 2. Ein Gewaltpräventionskonzept erarbeitet werden.

Die Anforderungen an eine Gewaltpräventionskonzeption wie sie sich aus dem gesetzlichen Anspruch des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes ergeben, werden in den folgenden Ausführungen konkretisiert, die Sie hier herunterladen können:

Anforderungen an ein Gewaltpräventionskonzept in Wohn- und Unterstützungsangeboten (pdf, 545.8 KB)