Sie sind hier:

Hilfen zur Gesundheit

Leistungsarten des 5. Kapitel SGB XII (§§ 48ff.)

Zu den Hilfen zur Gesundheit gehören die vorbeugende Gesundheitshilfe, die Hilfe zur Familienplanung, die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft, die Hilfe bei Sterilisation und die Hilfe bei Krankheit.

Anspruchsvoraussetzungen

Der Schutz im Krankheitsfall wird in der Regel durch die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse sichergestellt.

Wenn Sie bisher Mitglied einer Krankenkasse waren, müssen Sie als Sozialhilfeempfänger/in unverzüglich einen Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft bei Ihrer Krankenkasse stellen, um die Fortsetzung des Versicherungsschutzes sicherzustellen. Der Träger der Sozialhilfe wird für Sie die angemessenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge übernehmen. Sofern eine Mitgliedschaft in einer Krankenkasse nicht möglich ist, meldet Sie das zuständige Sozialzentrum des Amtes für Soziale Dienste Bremen bei einer gesetzlichen Krankenkasse Ihrer Wahl an (gem. § 264 Abs. 2 SGB V – siehe auch „Vereinbarungen nach § 264 SGB V“).

Wenn Sie nur kurzfristig Sozialhilfe beziehen und keinen Versicherungsschutz besitzen, ist es möglich, Hilfen zur Gesundheit zu gewähren. Sie erhalten dann vom Sozialamt einen Krankenbehandlungs- bzw. Zahnbehandlungsschein.

Mitzubringen sind alle Ausweisdokumente (ggf. bei Ausländern: mit Aufenthaltstitel), - falls vorhanden - Schwerbehindertenausweis, Belege über vorrangige Leistungsträger (Krankenkasse) und sämtliche Belege zu den monatlichen Einnahmen und Ausgaben sowie sämtliche Vermögensnachweise.

Vereinbarungen nach § 264 SGB V

Neben der Gewährungspraxis nach § 264 Abs. 2-7 SGB V, hat Bremen seit November 2005 gem. § 264 Abs. 1 SGB V mit der AOK Bremen/Bremerhaven eine Vereinbarung geschlossen, die regelt, dass auch für Leistungsberechtigte nach den §§ 1 und 1a i. V. m. §§ 4 und 6 Asylbewerberleistungsgesetz die Betreuung über eine Krankenkasse sichergestellt wird.

Ihre Ansprechpartner

Björn Sander

+49 421 36115673
+49 496 36115673
E-Mail