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Zuständigkeiten beim Wechsel des Leistungssystems im Rahmen des SGB II (Jobcenter) bzw. des SGB XII (Amt für Soziale Dienste)

Die Antwort auf die Frage, ob das Jobcenter oder das Amt für Soziale Dienste zuständig für die Gewährung von existenzsichernden Leistungen ist, hängt vorrangig vom Alter bzw. von der Erwerbsfähigkeit der antragstellenden Person ab.

Sieht ein Leistungsträger seine Zuständigkeit nicht mehr gegeben, weil die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nicht mehr erfüllt werden, wird er beim anderen Träger ein Antrag auf Überführung in das jeweils andere Leistungssystem stellen. Der vermeintlich neue Leistungsträger prüft dann, ob seine Zuständigkeit tatsächlich gegeben ist.

Dieses Verfahren kann einige Zeit in Anspruch nehmen und die leistungsnachsuchende Person muss evtl. zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen und den Mitwirkungspflichten nachkommen.

Es ist aber sichergestellt, dass während dieses Zeitraumes der bisherige Leistungsträger die Sozialleistungen auch weiterhin erbringt, bis der mögliche Wechsel in das andere Leistungssystem abschließend geprüft wurde.

Ausführungsvorschrift zu § 45 SGB XII - Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung (Stand: 01.12.2020) (pdf, 188.7 KB)

Die Verwaltungsanweisung zu § 21 SGB XII (Sonderregelungen für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch) wird aktuell überarbeitet.

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