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Sonderregelungen für Auszubildende

In der Regel sind Auszubildende erwerbsfähig und haben einen eventuellen Anspruch nach dem SGB II im zuständigen Jobcenter prüfen zu lassen.

Leistungen für Auszubildende nach dem SGB XII ( z.B. für Asylantragsteller, die Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz und damit analog SGB XII erhalten) werden nur in Ausnahmen gewährt.

Die Voraussetzungen zur Leistungsgewährung sind in der nachfolgenden Verwaltungsanweisung geregelt:
Link zu den Verwaltungsanweisungen:
Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB XII - Sonderregelungen für Auszubildende-

Ihre Ansprechpartner sind:

Dietlind Heller

+49 421 361 2979
+49 421 496 2979
E-Mail


Olaf Poplawski

+49 421 361 2147
+49 421 496 2147
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