In der Regel sind Auszubildende erwerbsfähig und haben einen eventuellen Anspruch nach dem SGB II im zuständigen Jobcenter prüfen zu lassen.
Leistungen für Auszubildende nach dem SGB XII ( z.B. für Asylantragsteller, die Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz und damit analog SGB XII erhalten) werden nur in Ausnahmen gewährt.
Die Voraussetzungen zur Leistungsgewährung sind in der nachfolgenden Verwaltungsanweisung geregelt:
Link zu den Verwaltungsanweisungen:
Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB XII - Sonderregelungen für Auszubildende-