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Vorsorgende Verfügungen

Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter - Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung

Jeder kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, dass er seine wichtigen Angelegenheiten nicht mehr regeln kann. Eine volljährige Person kann durch den Ehepartner, Eltern oder Kinder nicht gesetzlich vertreten werden. Das Gesetz sieht dann vor, dass eine rechtliche Betreuung vom Gericht eingerichtet wird. Der Betreuer handelt dann in dem ihm zugewiesenen Aufgabenkreis als gesetzlicher Vertreter und wird vom Gericht kontrolliert.
Sie können vorsorgen, indem Sie in einer Betreuungsverfügung festlegen, wie der Betreuer Ihre Angelegenheiten regeln soll, z.B. wie er Ihre Vermögensangelegenheiten oder Ihren Aufenthalt in Ihrer Wohnung oder lieber in einem Altenheim regeln soll. Sie können in einer Betreuungsverfügung auch festlegen, wer vom Gericht als Betreuer eingesetzt werden soll.

Haben Sie eine Ihnen nahestehende Person, zu der Sie uneingeschränktes Vertrauen haben, können Sie diese Person auch bevollmächtigen. Dann ist keine gerichtliche Bestellung eines Betreuers erforderlich, es erfolgt aber auch keine gerichtliche Aufsicht, ob die bevollmächtigte Person in Ihrem Interesse handelt.

In einer Patientenverfügung können Sie für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit schriftlich festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten.

Über die verschiedenen Möglichkeiten informiert Sie eine Broschüre der Landesarbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten Bremen. Das Textbeispiel enthält eine Mustervollmacht, die Sie im Hinblick auf Ihre Wünsche und Bedürfnisse verändern können.

Wenn Sie im Land Bremen wohnen, schicken wir Ihnen die Broschüre auch gerne zu. Sie erhalten sie bei den Betreuungsvereinen und Betreuungsbehörden.