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Das Asylbewerberleistungsgesetz

Das am 01.November 1993 in Kraft getretene Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) regelt die Höhe und Form von Leistungen für hilfebedürftige Ausländer und Flüchtlinge ohne gesichertes Bleiberecht.
Dazu gehören Asylbewerber, Geduldete und vollziehbar zur Ausreise verpflichtete Ausländer. Auch Ausländer, die wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs.1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, sind leistungsberechtigt nach dem AsylbLG.

Nach dem AsylbLG werden Leistungen für Unterkunft, Ernährung, Kleidung, Hygienebedarf, persönlichen Bedarf und medizinische Versorgung erbracht.
Die Hilfen werden als Sach- und Geldleistungen gewährt.
Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG ist eine materielle Bedürftigkeit.

Für einen Zeitraum von 48 Monaten werden Grundleistungen nach § 3 AsylbLG gewährt.
Nach 48-monatiger Bezugsdauer von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG werden Leistungen entsprechend dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) gewährt, sofern die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst wurde. Ein solches rechtsmissbräuchliches Verhalten können zum Beispiel falsche Angaben zur Identität oder fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung darstellen.

Aktueller Hinweis:

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) entschieden, dass die derzeitige Höhe der Leistungen nach § 3 AsylbLG mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums unvereinbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, unverzüglich eine Neuregelung zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums zu treffen.

Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht eine Übergangsregelung festgelegt. Danach sind die nach § 3 AsylbLG zu gewährenden Grundleistungen in Anlehnung an die Regelsätze nach SGB II/XII („Hartz IV“) zu bemessen.

Die Umsetzungshinweise zu der vom Bundesverfassungsgericht angeordneten Übergangsregelung werden finden Sie hier:
[LINK40861;Umsetzungshinweise]

Anträge auf Leistungen nach dem AsylbLG werden in der Stadtgemeinde Bremen von den Sozialzentren des [LINK17182;Amtes für Soziale Dienste] entsprechend ihrer [LINK17183;regionalen Zuständigkeit ] bearbeitet.