Die Anerkennung von Bedarfen für eine Krankenversicherung und die Pflegeversicherung für die Empfänger*innen von Sozialhilfe oder von Grundsicherung nach dem SGB XII ist in § 32 SGB XII geregelt.
Für die näheren Einzelheiten hat die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport eine Verwaltungsanweisung erlassen: