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FAQ zum Chancen-Aufenthaltsrecht

Seit 31.12.2022 gibt es in Deutschland das Chancen-Aufenthaltsrecht. Wer lange in Deutschland lebt und geduldet ist, kann eine 18-monatige Aufenthaltserlaubnis auf Probe bekommen. In den 18 Monaten sollen die Voraussetzungen für ein dauerhaftes Bleiberecht erfüllt werden.
Diese FAQ beantworten die wichtigsten Fragen dazu.

Wir versuchen alles korrekt und einfach zu erklären. Vieles hängt vom Einzelfall ab. Lassen Sie sich beraten bei einer Beratungsstelle.

Wichtiger Hinweis: Sobald Sie den Aufenthaltstitel „Chancen-Aufenthalt“ haben, beginnt eine Frist von 18 Monaten. Innerhalb dieser 18 Monate müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit Sie weiterhin ein Bleiberecht in Deutschland bekommen. Wenn Sie das nicht schaffen, bekommen Sie wieder eine Duldung. Die Frist kann nicht verlängert werden und Sie können nicht noch einmal ein Chancen-Aufenthaltsrecht bekommen.
Die Voraussetzungen für ein weiteres Bleiberecht nach den 18 Monaten Chancen-Aufenthalt sind unter anderem: (=> siehe Teil 2)
• Ihre Identität ist geklärt und Sie haben einen Pass
• Sie haben mündliche Deutschkenntnisse Niveau A2
• Sie sichern Ihren Lebensunterhalt überwiegend selbst.

Teil 1: Fragen zum Chancen-Aufenthaltsrecht

1.1. Kann ich das Chancen-Aufenthaltsrecht beantragen?

Sie können das Chancen-Aufenthaltsrecht beantragen
• wenn Sie eine Duldung haben
• wenn Sie am 31. Oktober 2022 seit mindestens 5 Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland gelebt haben
• wenn Sie sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen

Sie bekommen kein Chancen-Aufenthaltsrecht
• wenn Sie straffällig geworden sind (Verurteilungen zu einer geringen Strafe oder nicht vorsätzliche Straftaten sind kein Hindernis) (=>Frage 1.7)
• wenn Sie wiederholt und mit Absicht falsche Angaben zu Ihrer Identität gemacht haben und Sie nur deswegen nicht abgeschoben wurden.

Wichtiger Hinweis: Vielleicht können Sie auch bereits jetzt ein dauerhaftes Bleiberecht bekommen nach §25a oder §25b Aufenthaltsgesetz. Dafür müssen Sie 3 Jahre (§25a) oder 6 bzw. 4 Jahre (§25b) in Deutschland leben, zum Beispiel mit einer Duldung. Bitte fragen Sie eine Beratungsstelle. (=> Frage 1.11)

1.2 Ich kann das Chancen-Aufenthaltsrecht beantragen. Kann meine Familie auch das Chancen-Aufenthaltsrecht beantragen?

Ja. Ihr Ehepartner /Ehepartnerin, Ihr eingetragener Lebenspartner / Lebenspartnerin und Ihre minderjährigen Kinder können auch ein Chancenaufenthaltsrecht bekommen. Sie müssen dafür mit Ihnen in einer Wohnung leben. Es ist in Ordnung, wenn Ihre Familie noch nicht 5 Jahre in Deutschland lebt.

Auch Ihr volljähriges Kind kann das Chancen-Aufenthaltsrecht bekommen, auch wenn es noch nicht 5 Jahre in Deutschland lebt. Das geht aber nur, wenn es mit Ihnen in einer Wohnung lebt, nicht verheiratet ist und bei der Einreise nach Deutschland unter 18 Jahre alt war.

1.3 Wo kann ich das Chancen-Aufenthaltsrecht beantragen?

Bremen:
Beim Migrationsamt, Stresemannstraße 48, 28207 Bremen
Schicken Sie den Antrag per E-Mail an ref30@migrationsamt.bremen.de

Bremerhaven:
Schicken Sie den Antrag an:
Bürger- und Ordnungsamt/Abteilung für Migration und Einbürgerung
Bürgermeister-Smidt-Straße 20
27568 Bremerhaven

Sie können einen Antrag ohne Formular stellen. Wichtig ist, dass Sie schreiben, dass Sie das Chancen-Aufenthaltsrecht beantragen wollen. Sie müssen auch die Namen und das Geburtsdatum aller Personen schreiben, die das Chancen-Aufenthaltsrecht beantragen wollen.

1.4 Welche Unterlagen benötige ich für das Chancen-Aufenthaltsrecht?

Sie brauchen keine Unterlagen. Im Einzelfall kann das Migrationsamt Unterlagen anfordern. Wenn Ihr Antrag auf Chancen-Aufenthaltsrecht positiv entschieden wurde, bekommen Sie einen Termin beim Migrationsamt. Dort erhalten Sie den Aufenthalt und unterschreiben das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

1.5 Muss ich Geld zahlen, wenn ich den Chancen-Aufenthalt beantrage?

Meistens nicht. Nur wenn Sie schon genug Geld zum Leben verdienen, müssen Sie Gebühren in Höhe von 100€ bezahlen. Das ist abhängig vom Einzelfall.

1.6 Ich bekomme das Chancen-Aufenthaltsrecht. Mit welchem Dokument kann ich meinen Aufenthaltstitel nachweisen?

Sie bekommen einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT.) Das ist eine Plastikarte im Scheckkartenformat. Im Termin beim Migrationsamt bekommen Sie zunächst ein Papier. Auf dem Papier steht, dass Sie den elektronischen Aufenthaltstitel Chancen-Aufenthalt bekommen. Mit diesem Papier können Sie alle weiteren Schritte gehen. Sie können damit zum Beispiel einen Antrag auf einen Platz im Integrationskurs stellen (=>Frage 2.4). Sie können damit auch Leistungen beim Jobcenter beantragen. (=>Frage 1.13).

1.7 Was sind Verurteilungen zu einer geringen Strafe?

Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen. Bei aufenthalts- oder asylrechtlichen Delikten: Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen. Oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht mit Jugendhaft sanktioniert wurden.

1.8 Wieviel Zeit habe ich, um das Chancen-Aufenthaltsrecht zu beantragen?

Das Chancenaufenthaltsrecht kann bis zum 31.12.2025 beantragt werden, danach nicht mehr. Nach der Erteilung des Chancenaufenthaltsrechts haben Sie 18 Monate Zeit, um die Voraussetzungen eines Bleiberechts zu erfüllen. (=> Frage 2.1 und 2.2.)

1.9 Wann soll ich den Antrag auf Chancen-Aufenthalt stellen?

Lassen Sie sich bitte dazu beraten. Wenn Sie das Chancen-Aufenthaltsrecht bekommen, haben Sie 18 Monate Zeit, um die Voraussetzungen für ein dauerhaftes Bleiberecht zu erfüllen. Das ist nicht viel Zeit. Eine Beratung ist vor allem sinnvoll, wenn
- Sie kein oder nur wenig Deutsch sprechen
- Sie zum Arbeiten noch eine Weiterbildung benötigen
- Sie eine Beschäftigung, einen Ausbildungsplatz oder einen Praktikumsplatz suchen.
- Ihre Identität nicht geklärt ist
(Beratungsstellen => Frage 1.11)

1.10 Was ist, wenn ich ein Beschäftigungsverbot habe?

Wenn Sie das Chancen-Aufenthaltsrecht bekommen, dürfen Sie auch arbeiten (=> Frage 1.12). Darum kann es für Sie gut sein, den Antrag auf Chancen-Aufenthalt schnell zu stellen. Lassen Sie sich so bald wie möglich beraten. (=> Frage 1.11)

1.11 Welche Beratungsstellen gibt es?

Migrationsberatung für Erwachsene
Berufliche Perspektiven für Geflüchtete in Bremen und Bremerhaven (bin+)
Beratungsstelle für Geflüchtete
• Jugendmigrationsdienst (für Menschen bis 27 Jahre)
Jugendmigrationsdienst - AWO Bremen
Jugendmigrationsdienst – Caritasverband
Individuelle Qualifizierungsbegleitung
Bremerhaven: Arbeitsförderungs-Zentrum im Lande Bremen
• Wenn Sie noch keinen Chancen-Aufenthalt haben und wenn Sie mit Ihrer Duldung arbeite dürfen, kann Sie die Agentur für Arbeit beraten

1.12 Darf ich während des Chancen-Aufenthalts arbeiten?

Ja. Sie können als Beschäftigte:r bei einem Arbeitgeber arbeiten. Oder Sie arbeiten in einer selbständigen Tätigkeit.

1.13 Wo bekomme ich finanzielle Unterstützung im Chancen-Aufenthalt?

Wenn Sie finanzielle Unterstützung brauchen, müssen Sie selbst einen Antrag auf Bürgergeld beim Jobcenter stellen. Dann können Sie Leistungen vom Jobcenter bekommen. Sie bekommen keine Leistungen vom Sozialamt mehr.
Jobcenter
Antrag auf Bürgergeld
Ausfüllhinweise zum Antrag auf Bürgergeld

1.14 Verliere ich meinen Chancen-Aufenthalt, wenn ich das Land verlasse?

Wenn Sie länger als 5 Monate wegbleiben wollen, sprechen Sie vorher mit dem Migrationsamt.
Sie können Deutschland für Urlaube verlassen, wenn Sie einen gültigen Reisepass haben. Wenn Sie Leistungen vom Jobcenter bekommen, müssen Sie Ihren Urlaub vorher vom Jobcenter genehmigen lassen.

Teil 2: Fragen zum Bleiberecht am Ende der maximal 18 Monate Chancen-Aufenthalt

Das Chancenaufenthaltsrecht gibt Ihnen die Chance, innerhalb von 18 Monaten die Voraussetzungen von § 25 a oder b Aufenthaltsgesetz zu erfüllen. Dann bekommen Sie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht.

2.1. Welche Voraussetzungen muss ich für ein Bleiberecht nach §25a erfüllen?

• Sie müssen unter 27 Jahre alt sein.

• Sie müssen in Deutschland seit drei Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen Schulabschluss oder Berufsabschluss gemacht haben. Oder Sie können wegen Krankheit oder Behinderung keine Schule besuchen.

• Sie müssen Ihre Identität nachweisen können. Oder Sie müssen alles unternommen haben, um die Identität nachzuweisen.

• Sie fügen sich in die Lebensverhältnisse in Deutschland ein.

• Sie machen gerade eine Ausbildung oder einem Studium? Dann können Sie eine Aufenthaltserlaubnis auch bekommen, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht durch Arbeit sichern, sondern Unterstützung vom Staat bekommen.

2.2 Welche Voraussetzungen muss ich für ein Bleiberecht nach §25b erfüllen?

• Sie haben eine Arbeit. Sie verdienen so viel Geld, dass Sie Ihren eigenen Lebensunterhalt überwiegend sichern können. Sie können auch den Lebensunterhalt der Menschen, die mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft leben, überwiegend sichern. (=> Frage 2.5)
• Sie müssen mündliche Deutschkenntnisse auf A2 Niveau nachweisen.
• Sie müssen Ihre Identität nachweisen können oder alles unternommen haben, um die Identität nachzuweisen.
• Sie müssen etwas wissen über die Rechtsordnung, die Gesellschaftsordnung und das Leben in Deutschland. Das weisen Sie nach durch den Test „Leben in Deutschland“. Ausnahmen sind möglich.

2.3 Wie bekomme ich ein Bleiberecht nach § 25a oder b?

Sie müssen einen Antrag stellen, sobald Sie die Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen den Antrag spätestens am letzten Tag der 18-monatigen Frist des Chancen-Aufenthaltsrechts stellen.

2.4 Was kann ich tun, wenn ich wenig Deutsch spreche?

Wenn Sie den Chancen-Aufenthalt bekommen haben, können Sie an einem Integrationskurs teilnehmen. Dafür müssen Sie einen Antrag beim BAMF stellen. Mit demselben Formular können Sie beantragen, dass der Integrationskurs für Sie nichts kostet. Im Integrationskurs können Sie Deutsch lernen bis zum Niveau B1.
Antrag Integrationskurs

Es ist gut, wenn Sie so schnell wie möglich einen Integrationskurs besuchen. Damit Sie schnell einen Platz bekommen, müssen Sie vielleicht einen Kurs besuchen, der weiter weg von Ihrer Wohnung ist.
Hier können Sie nach freien Plätzen im Integrationskurs suchen.

Wenn Sie noch keinen Chancen-Aufenthalt haben, können Sie auch einen kommunalen Sprachkurs besuchen. Diese Kurse haben weniger Stunden und sind kürzer.

Lassen Sie sich beraten, welcher Kurs für Sie passend ist. Es gibt einmal in der Woche eine offene Sprach-Beratung der Koordinationsstelle Sprache in Bremen und Bremerhaven.

2.5 Was muss ich tun, um meinen Lebensunterhalt überwiegend zu sichern?

Sie müssen mindestens 51 % Ihres Bedarfs durch eine Erwerbstätigkeit sichern. Sozialleistungen, die bis zu 49 % Ihres Bedarfs sichern, sind also kein Hindernis für einen Aufenthaltstitel nach § 25b. Wohngeld und Kindergeld können Sie zusätzlich zu den Sozialleistungen bekommen. Sie können auch Leistungen nach ALG I, Altersrente, Erwerbsunfähigkeits-Rente oder Stipendien bekommen.
Sie müssen den Unterhalt auch für Personen, die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, überwiegend sichern. Was eine Bedarfsgemeinschaft ist, ist hier erklärt.
Es gibt Ausnahmen zum Beispiel für Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern oder Menschen mit Schwerbehinderung. Bitte lassen Sie sich beraten. (Beratungsstellen => Frage 1.11)

2.6 Wie muss der Sprachnachweis A2 erbracht werden?

Der Sprachnachweis wird meistens durch ein Zertifikat erbracht. Es sind auch andere Nachweise möglich, zum Beispiel eine in Deutschland abgeschlossene Ausbildung. Ihre Sachbearbeiterin oder Ihr Sachbearbeiter im Migrationsamt berät Sie dazu.

2.7 Was passiert, wenn ich nach Ablauf des 18-monatigen Chancen-Aufenthaltsrechts nur einen befristeten Arbeitsvertrag habe?

Der Vertrag muss nicht unbefristet sein. Entscheidend ist eine positive Prognose, dass Sie Ihren Lebensunterhalt weiterhin überwiegend sichern. Dazu schaut sich das Migrationsamt Ihr bisheriges Erwerbsleben an.

2.8 Was passiert, wenn ich die Voraussetzungen innerhalb von 18 Monaten nicht erfülle?

Dann erlischt das Chancen-Aufenthaltsrecht und Sie erhalten erneut eine Duldung.

2.9 Was passiert, wenn ich keinen Pass bekommen kann, weil meine Botschaft nicht arbeitet, weil meine Dokumente nicht anerkannt werden und ich keine anderen beschaffen kann oder weil meine Botschaft sich weigert, mir zu helfen?

Sie müssen die Passpflicht grundsätzlich erfüllen. Ihre Sachbearbeiterin oder Ihr Sachbearbeiter im Migrationsamt sagt Ihnen, welche Pflichten Sie haben, um einen Pass zu beschaffen. Wenn Sie alles getan haben, was möglich ist, kann das Migrationsamt Ihnen auch ohne Pass einen Aufenthaltstitel geben. Das ist eine Ausnahme.

Tivolifront von unten · G. Kuznetsov