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Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung

Die Anerkennung von Bedarfen für eine Krankenversicherung und die Pflegeversicherung für die Empfänger*innen von Sozialhilfe oder von Grundsicherung nach dem SGB XII ist in § 32 SGB XII geregelt.

Für die näheren Einzelheiten hat die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport eine Verwaltungsanweisung erlassen:

Gesetzliche Grundlagen - Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung: Verwaltungsanweisung zu § 32 SGB XII

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Dietlind Heller

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