Sie sind hier:

Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung

Die Anerkennung von Bedarfen für eine Krankenversicherung und die Pflegeversicherung für die Empfänger*innen von Sozialhilfe oder von Grundsicherung nach dem SGB XII ist in § 32 SGB XII geregelt.

Ihre Ansprechpartnerin:

Tivolifront von unten · G. Kuznetsov