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Arbeit

Arbeit allgemein
Arbeit und Kinder
Arbeit und Junge Menschen
Arbeit und Menschen mit Behinderung
Arbeit und Ältere Menschen
Arbeit und Migranten
Arbeit und Wohnungslose
Arbeit und Frauen
Arbeit und Alleinerziehende
Arbeit und Stadtteile
Quellen

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Arbeit allgemein

Arbeit und Kinder

In Deutschland ist es Kindern (unter 13 Jahren) aufgrund der gesetzlicher Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes grundsätzlich verboten, zu arbeiten.

Ausnahmen gelten hier nur in bestimmten Fällen bei der Mitwirkung an Theatervorstellungen (über sechs Jahre) und bei festgelegten Arten von Musikaufführungen (über drei bzw. über sechs Jahren), diese bedürfen dann aber jeweils der Genehmigung.(02)

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Arbeit und Junge Menschen

Anders verhält es sich rechtlich bei Jugendlichen über 13 Jahren. Diese dürfen, soweit es sich um leichtere Arbeiten handelt, die dem Schulbesuch nicht schaden, mit Einwilligung Ihrer Eltern bis zu zwei Stunden täglich und während der Ferien bis zu vier Wochen lang arbeiten. Tätigkeiten wie z.B. nachmittags Zeitungen austragen, in einem Haushalt oder in einem landwirtschaftlichen Betrieb helfen oder Nachhilfe geben sind also möglich, wenn die Verdienstmöglichkeiten für Jugendliche hier auch nur recht beschränkt sind. (02) Näheres über Art und Umfang der zugelassenen Beschäftigungen regeln das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)und die Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (KindArbSchV).

Im Land Bremen nahmen im Jahr 2011 geschätzt 6.000 Jugendliche zwischen 15 und 20 Jahren diese Möglichkeit des Zuverdienstes in Anspruch, das ist etwa jeder zehnte der rd. 57.000 Bremer Jugendlichen dieser Altergruppe. Gegenüber 1990 mit damals 10.000 jugendlichen Erwerbspersonen ist das jedoch eine deutliche Verringerung, die möglicherweise auf die flächendeckende Einführung von Ganztagsschulen in Bremen zurückzuführen ist, die den Jugendlichen weniger Freizeit für Nebenbeschäftigungen läßt.(01)

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