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Arbeitsrecht

Zum Auftrag des Ressorts

Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration ist oberste Landesarbeitsbehörde. Die obersten Arbeitsbehörden der Länder haben bestimmte gesetzliche Zuständigkeiten; dazu zählen Aufgabenstellungen aus dem Tarifvertrags- und dem Heimarbeitsgesetz.
Der Senat der Freien Hansestadt Bremen wirkt im Bundesrat an der Gesetzgebung des Bundes mit. Das Arbeitsrecht gehört nach dem Grundgesetz zur Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (Artikel 74 Absatz 1 Ziffer 12 Grundgesetz). Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration begleitet die Bundesratsverfahren fachlich.

Im Arbeitsrecht wird unterschieden zwischen individuellem und kollektivem Arbeitsrecht.
Individuelles Arbeitsrecht befasst sich unter anderem mit Kündigungsschutz / Mindestlohn / Befristung von Arbeitsverhältnissen.
Kollektives Arbeitsrecht befasst sich unter anderem mit Tarifverträgen / Betrieblicher Mitbestimmung.

Ansprechperson zum Thema Arbeitsrecht ist:

Dr. Katja Kärgel

Das Tarifregister der Freien Hansestadt Bremen ist in erster Linie zuständig für die Registrierung der Tarifverträge, die im Land Bremen Geltungskraft haben. Als Serviceleistung erteilt das Tarifregister zu diesen Tarifverträgen außerdem Auskünfte an jedermann.
Hinzukommen Aufgaben, die sich ergeben aus dem

Nach Maßgabe des Tarifvertragsgesetzes können Tarifverträge auf Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklärt werden. In Fall der Allgemeinverbindlichkeit gilt ein Tarifvertrag auch für Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen, die eigentlich nicht tarifgebunden sind.

Das Bremische Tariftreue- und Vergabegesetz sieht vor, dass öffentliche Aufträge für Dienstleistungen oder Genehmigungen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf Straße und Schiene sowie Bauaufträge nur an Unternehmen vergeben oder erteilt werden, die ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt zahlen. Gelten am Ort der Leistung mehrere Tarifverträge für dieselbe Leistung, so hat der öffentliche Auftraggeber einen repräsentativen Tarifvertrag zugrunde zu legen. Die Feststellung der Repräsentativität folgt einem bestimmten Verfahren.

Auskünfte:

Das Tarifregister erteilt Auskünfte aus den Tarifverträgen

Hutfilterstr. 1-5
28195 Bremen

Ansprechpersonen zum Thema Tarifregister sind:


Cornelia Gutsche

Rechtliche Auskünfte dürfen jedoch nicht erteilt werden.

Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsstelle im Land Bremen haben, können kostenlos rechtliche Auskünfte bei der Arbeitnehmerkammer Bremen bzw. Arbeitnehmerkammer Bremerhaven erhalten.

Das Tarifregister veröffentlicht regelmäßig verschiedene Übersichten zu tariflichen und gesetzlichen Mindestentgelten. Diese finden Sie unter Publikationen zum Tarifregister.

Die Liste der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge für die gesamte Bundesrepublik Deutschland finden Sie unter Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

Wer ist ein/e Heimarbeiter/in?

Das Heimarbeitsgesetz (HAG) regelt den besonderen Schutz der in Heimarbeit Beschäftigten. Als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter gilt, wer in selbst gewählter Arbeitsstätte (eigene Wohnung oder selbst gewählte Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse unmittelbar oder mittelbar den Auftrag gebenden Gewerbetreibenden überlässt.

Mitteilungspflicht in der Heimarbeit

Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat gemäß § 6 Heimarbeitsgesetz (HAG) jeden, den er mit Heimarbeit beschäftigt oder dessen er sich zur Weitergabe von Heimarbeit bedient, in Listen auszuweisen. Die Listen sind in den Ausgaberäumen an gut sichtbarer Stelle auszuhängen. Je drei Abschriften sind halbjährlich der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle einzusenden. Die Abschriften sind bis zum 15. Februar bzw. bis zum 15. August für das jeweils vorangegangene Halbjahr einzureichen.

Die erforderlichen Unterlagen (z.B. Vordrucke der Heimarbeitslisten) erhalten Sie auf Nachfrage per Mail

Ansprechperson zum Thema Heimarbeit:


Anerkennung von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Betriebsräte gemäß § 37 Absatz 7 Betriebsverfassungsgesetz
Ansprechperson:

Cornelia Gutsche

Arbeitsgerichtsbarkeit
Zuständig: Senatorin für Justiz und Verfassung

Arbeitsschutz
Dazu gehören insbesondere auch die Materien Arbeitszeiten und Gewerbeaufsicht.
Zuständig: Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

Sozialversicherungsrecht
Dazu gehört als Unterthema unter anderem die geringfügige Beschäftigung (sogenannte Minijobs).
Zuständig: Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

Mit der Arbeitnehmerkammer besteht im Land Bremen eine besondere Institution, wie es sie in Deutschland nur noch im Saarland ein zweites Mal gibt. Zu den Aufgaben der Arbeitnehmerkammer Bremen zählt insbesondere die individuelle Beratung ihrer Mitglieder in Fragen des Arbeitsrechts.