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Bremische Wohn- und Betreuungsaufsicht

Sie haben Fragen und/oder wollen sich über eine Einrichtung für ältere Menschen, für Menschen mit Behinderung und für Menschen mit psychischen Erkrankungen und Suchterkrankungen in Bremen und Bremerhaven beschweren, dann wenden Sie sich an das Team der Bremischen Wohn- und Betreuungsaufsicht!

Auch, wenn Sie in einer Einrichtung auf Anregungen oder Beschwerden keine ausreichenden Antworten finden, können Sie ebenfalls die Bremische Wohn- und Betreuungsaufsicht ansprechen.

Die Bremische Wohn- und Betreuungsaufsicht sorgt durch Beratung, Kontrolle und notfalls durch ordnungsrechtliche Anordnungen dafür, dass gesetzliche Qualitätsstandards eingehalten werden und die Bedürfnisse und Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner berücksichtigt werden.

Das Bremische Wohn- und Betreuungsgesetz (BremWoBeG) verpflichtet die Bremische Wohn- und Betreuungsaufsicht einmal jährlich Wohn- und Unterstützungsangebote zu prüfen. Dies geschieht unabhängig davon, ob Beschwerden oder andere Hinweise auf Mängel vorliegen.
Mehr als die Hälfte der Prüfungen finden unangemeldet statt.

Das BremWoBeG beschreibt die wichtigsten Anforderungen und Qualitätsstandards, die von den Betreibern einzuhalten sind und die grundlegenden Rechte der Bewohnerinnen und Bewohner in Wohn- und Unterstützungsangeboten.

Weitere Grundlagen sind die Verordnungen des BremWoBeG über

•Personalausstattung in Wohn- und Unterstützungsangeboten

•Qualität und Sicherheit von Gebäuden und Wohnräumen in Wohn- und Unterstützungsangeboten

•Interessenvertretung von Bewohnerinnen und Bewohnern in Wohn- und Unterstützungsangeboten

Sollten der Bremischen Wohn- und Betreuungsaufsicht Beschwerden vorgetragen werden, prüft sie auch außerhalb der jährlichen Prüfungen, ob die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Werden entsprechende Mängel gefunden, macht die Bremische Wohn- und Betreuungsaufsicht dem Betreiber verbindliche Auflagen, diese Mängel zu beseitigen.

Voraussetzungen

keine

Welche Fristen sind zu beachten?

keine

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

keine

  • Nein, es gelten mehrere Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Senioren-Wohngemeinschaft unter das Gesetz fällt:

    - Sie ist im Bestand unabhängig von Wechsel und Zahl der Bewohner/innen. d.h.: es gibt eine festgelegte Zahl von Wohnplätzen in der Wohngemeinschaft. Wenn jemand auszieht, zieht dafür auch wieder jemand ein.

    - Die Bewohner/innen sind mehrheitlich unterstützungsbedürftig und nehmen gemein-schaftlich entsprechende Unterstützungsleistungen ab.

  • Das trifft nur dann zu, wenn der Vermieter bestimmt, von welchem Pflegedienst diese eine Person sich pflegen lassen muss. Das kommt nur in „trägergesteuerten Wohnfor-men" (§6) und „Pflege- und Betreuungseinrichtungen" (§7) vor, und nicht in selbstorganisierten Wohnformen.

  • Nein, viele Wohngemeinschaften fallen nicht darunter. Private Wohnformen, in denen nicht die Mehrheit der Bewohnerinnen und Bewohner von dem selben Pflegedienst betreut werden und in denen die Menschen ihren Pflegedienst ganz frei wählen, fallen nicht darunter. Auch solche nicht, die selbst organisiert sind und beim Auseinandergehen der Bewoh-ner/innen aufgelöst werden. Damit sind solche Wohn- und Hausgemeinschaften, wie z.B. die von Altbürgermeister Dr. Henning Scherf nicht betroffen.

    Betroffen sind hingegen Pflege-Wohngemeinschaften, die weiter bestehen, wenn die Bewohner/innen wechseln. Dies sind in der Regel die von einem Träger (Verein, Stif-tung, Verband, Firma o.ä.) angebotenen unterstützenden Wohngemeinschaften.

  • Nein. Die private Unterstützungs- oder Pflegesituation fällt in den meisten Fällen nicht unter das Gesetz. Sie fällt aber darunter, wenn die Unterstützung und das Wohnen ver-traglich verbunden sind. Dann sind die Wahl- und Entscheidungsmöglichkeiten der Be-wohner/innen eingeschränkt.

    Bei den selbstorganisierten Wohngemeinschaften, die die o.g. Bedingungen erfüllen, bei denen aber Unterstützung und Wohnen nicht vertraglich verbunden sind, werden nur zu Beginn die Vereinbarungen oder Verträge überprüft. Damit sollen die selbstorganisierten von den trägergesteuerten Wohnformen unterschieden werden können. Zum Schutz der Bewohner/innen wird Etikettenschwindel verhindert.

  • Nein, diese Art des Betreuten Wohnens ist vom Anwendungsbereich ausgeschlossen, weil es in der Regel ein Einzelwohnen ist und das Wohnen und die Unterstützungsleis-tungen nicht vertraglich verknüpft sind.

  • Die Freiheit, spezielle Unterstützungs- und Pflegeleistungen frei wählen zu können, wird einmal anhand der Verträge überprüft, danach nur bei Vertragsänderungen. Prüfungen in den Wohnungen gibt es nicht, in den Gemeinschaftsflächen nur, wenn dazu Anlass besteht.

  • Nein, es bringt nur Informationspflichten für die Anbieter, für die Leistungserbringer. Die Bewohner/innen haben den Nutzen davon.

  • Nein, das Gesetz schützt neue Wohnformen und ihre Bewohner/innen und verhindert Etikettenschwindel. Niemand wird dabei behindert, eine Wohngemeinschaft, Service-Wohnen oder ein anderes Wohnen mit Unterstützung zu gründen. Wer vor den Bewoh-ner/innen nichts zu verbergen hat, braucht sich vor Transparenz nicht zu fürchten. Diese Wohnformen werden durch das Gesetz auch nicht teurer.

  • Es ist eine Vielfalt von Angeboten entstanden, die Wohnen und Unterstützung verbin-den. Diese Vielfalt ist gut. Aber für die Bewohner/innen entstehen Abhängigkeiten, wenn sie z.B. den Pflegedienst nicht frei wählen können. Es sind in den letzten Jahren auch Wohngemeinschaften und Service-Wohnen mit heimähnlichen Strukturen entstanden. Dadurch kann es einen Etikettenschwindel geben, der es den Bewohner/innen schwer macht, zu wissen, woran sie sind.

  • Ja, auch nach dem alten Bundes-Heimgesetz war es eingeschränkt möglich, Wohnge-meinschaften daraufhin zu überprüfen, ob sie unter das Heimgesetz fallen. Einige trägergesteuerte Wohngemeinschaften, aus denen es Beschwerden von Bewohner/innen gab, wurden darauf überprüft, ob wirklich die Wahlfreiheit gewährleistet war.

  • Ja, die Fachkraftquote von fünfzig Prozent bleibt in den Pflege- und Betreuungseinrich-tungen erhalten. Die Heimaufsicht überprüft die Einhaltung.

  • Die Pflege- und Betreuungseinrichtungen werden jährlich von der Heimaufsicht geprüft. In der Regel wird abwechselnd angemeldet und unangemeldet geprüft. Wenn es aber dazu Anlass gibt, z.B. bei bestimmten Beschwerden, wird grundsätzlich unangemeldet geprüft. Der MDK überprüft die Pflege- und Betreuungseinrichtungen ebenfalls jährlich.

  • Die Prüfberichte selbst können aus Gründen des Datenschutzes nicht veröffentlicht werden. Aber Ergebnisse der Berichte sollen in Zukunft veröffentlicht werden. Dies soll in allgemein verständlicher Sprache geschehen. Vergleichsmöglichkeiten nutzen den Bewohner/innen und Angehörigen bei der Auswahl der Häuser.

  • Viele Anbieter von Angeboten benötigen fachliche Beratung und sind selbst gerne be-reit, mit etwas Unterstützung Mängel abzustellen. Oft wird die Beratung auch nach einer Kontrolle nötig, wenn Mängel zutage getreten sind.

    Und: nicht alles, was am Wohnen und an den Unterstützungsleitungen zu verbessern ist, ist ein Gesetzesverstoß. Da kann die Heimaufsicht nur durch Beratung helfen.

  • Für die jetzigen Aufgaben reicht es aus. Der Personalstand der Heimaufsicht muss re-gelmäßig im Verhältnis zu den Aufgaben und zur Zahl der Heime überprüft werden. 2007 und 2008 ist das Personal der Heimaufsicht aufgestockt worden.

  • Viele Heime öffnen ihre Häuser für Ehrenamtliche, bieten Gruppen von Ehrenamtlichen Sitzungsräume, veranstalten Vorträge, Kulturveranstaltungen und Feste, kooperieren mit Kindergärten u.a. Das machen sie schon länger und unabhängig vom Gesetz, ohne dass sie das viel Geld kostet. Heime, die das noch nicht tun, können davon lernen.

  • Für die meisten Bewohner/innen ist es eine Freude, wenn die Häuser nicht vom Leben im Stadtteil abgeschnitten sind, wenn Ehrenamtliche ins Haus kommen, wenn der Ge-sang einer Kindergruppe willkommen ist. Falls es wirklich zu schädlicher Unruhe und Lärmbelästigungen kommt, lässt sich z.B. mit Hilfe der Interessenvertretung der Bewohner/innen sicher eine Lösung finden.

    In der Heimaufsicht arbeiten Fachleute. Die erlauben/gestatten nichts, was für die Bewohner/innen eine Belästigung darstellen könnte. 

  • Ja, die Mitwirkung von ehrenamtlichen Externen wird erleichtert, wenn im Heim sich un-ter den Bewohner/innen nur wenige oder keine geeigneten Personen für den Bewohn-erbeirat finden. Im neuen Gesetz gibt es klare Bestimmungen für die Interessenvertre-tung der Bewohner/innen.

  • In Bremen und Bremerhaven gibt es ein Überangebot an Pflegeheimplätzen. Aber die Zahl der Pflegeheimplätze wird nicht zentral geplant und gesteuert, sondern es gibt ein Marktgeschehen mit vielen Anbietern. Mit dem Heimrecht kann man Auflagen für den ordnungsgemäßen Betrieb machen, nicht aber den Betrieb von Pflegeheimen gebieten oder verbieten.

  • Früher wurde nur zwischen „ambulant" und „stationär", zwischen „zuhause" und „im Heim" unterschieden. Aber das Angebot an Wohnformen ist vielfältig geworden. Das neue Gesetz geht darauf ein und wird den einzelnen Wohnformen gerecht, ohne sie über einen Kamm zu scheren.

    Außerdem wurde darauf geachtet, dass inhaltliche Zusammenhänge jeweils eine eigene Überschrift bekommen haben, also einen eigenen Paragrafen. Das dient der Verständ-lichkeit.

  • Im Vergleich zu einigen anderen Länder-Heimgesetzen ist das BremWoBeG verständlich formuliert. Weil es aber juristisch präzise formuliert sein muss, ist es trotzdem kom-pliziert. Nicht-Juristen kann es helfen, bei Unklarheiten in der Gesetzesbegründung nachzulesen.

    Mit vereinfachenden Darstellungen, Broschüren und Veranstaltungen wird die Behörde nach der Beschlussfassung das Gesetz erklären und verdeutlichen. Eine Darstellung in leichter Sprache soll es ebenfalls geben. Für die Heimbeiräte wird es besondere Informationsveranstaltungen geben.