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Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) beantragen

Sie möchten einen Antrag auf  Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz stellen?

Wenn Sie Opfer einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Gewalttat geworden sind und dadurch einen körperlichen oder seelischen Schaden erlitten haben, können Sie dieselben Leistungen erhalten die das Versorgungsgesetz für Kriegsopfer und ihre Hinterbliebenen vorsieht (Renten und Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung).

Vermögensschäden können nach dem Opferentschädigungsgesetz nicht ersetzt werden. Auch kann kein Schmerzensgeld gezahlt werden.

Voraussetzungen

Leistungen kann erhalten, wer in Deutschland oder außerhalb der Bundesrepublik Deitschland auf einem deutschen Schiff oder deutschen Luftfahrzeug Opfer einer Gewalttat geworden ist und einen körperlichen oder seelischen Schaden erlitten hat.

Das Gesetz gilt uneingeschränkt für Personen, die Opfer einer Gewalttat nach dem 15. Mai 1976 (Inkrafttreten des Gesetzes) geworden sind.

Außerdem haben Hinterbliebene (Witwen, Witwer, Waisen, Eltern) Anspruch auf Versorgung, wenn eine Gewalttat unmittelbar oder später zum Tod des Opfers führt.

Rechtsgrundlagen