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Selbsthilfe und Projektförderung für Menschen mit Migrationserfahrung

Hier erfahren Sie mehr über die Selbsthilfe und Projektförderung für Menschen mit Migrationserfahrung.

Schriftliche Anträge können Sie laufend stellen. Wir sammeln alle Anträge und entscheiden über die Gewährung der beantragten Zuwendungen zweimal im Jahr. Stichtage sind der 28. Februar und der 15. August. Sollten Sie Ihr Projekt vorher starten wollen, kann Ihnen ein vorzeitiger Maßnahmebeginn bewilligt werden. Durch die Genehmigung entsteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf, dass wir Ihr beantragtes Projekt nach dem Stichtag bewilligen. Sie können den vorzeitigen Maßnahmebeginn formlos unter zuw-integration@soziales.bremen.de beantragen.

Die (migrationsbedingte) Vielfalt und Heterogenität ist ein Potenzial unserer Einwanderungsgesellschaft. Sie anzuerkennen, zu fördern und zu gestalten ist zentrales Ziel der Integrationspolitik im Land Bremen. Dabei begrüßen wir Ihre Unterstützung. Daher gewährt die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration Zuwendungen für Projekte, die die chancengleiche und gleichberechtigte Teilhabe aller Individuen in verschiedenen Lebensbereichen fördern. Dies können z. B. Sprachcafés oder andere Formate sein, die Kenntnisse der deutschen Sprache fernab von institutionalisierten Kursen vermitteln. Außerdem unterstützen wir Empowerment-Projekte für benachteiligte Gruppen (z. B. Frauen, ältere Menschen, von Diskriminierung Betroffene) und die Förderung zivilgesellschaftlichen Engagements für mehr Zusammenhalt in unserem Bundesland.

Förderfähige Ausgaben
Eine Zuwendung der Selbsthilfe- und Projektförderung kann für bestimmte Ausgaben gewährt werden. Insbesondere folgende Ausgaben können bei der Prüfung Ihres Antrages als förderfähig anerkannt werden:

  • Ausgaben für Verbrauchsmaterialien
  • Ausgaben für die Nutzung von Räumen
  • Honorare und ehrenamtliche Aufwandsentschädigungen
  • einmalige Anschaffungen (z. B. Flipcharts, Sachbücher)

Nicht förderfähige Ausgaben
Für folgende Ausgaben können wir Ihnen grundsätzlich keine Zuwendung der Selbsthilfe- und Projektförderung für Menschen mit Migrationserfahrung gewähren:

  • Miete für eigene Räumlichkeiten
  • Personalausgaben
  • Ausgaben, die für die Unterhaltung einer Immobilie entstehen
  • Bewirtungsausgaben (z. B. Ausgaben für Tee, Kaffee, Bewirtung)

I. d. R. werden Projekte mit 1.000 € bis 3.000 € maximal gefördert.

In der Selbsthilfe- und Projektförderung für Menschen mit Migrationserfahrung setzen sich Menschen aktiv für die Gestaltung unserer Einwanderungsgesellschaft ein. Für ihr Engagement erhalten sie zum Teil einen finanziellen Ausgleich in Form eines Honorars oder einer ehrenamtlichen Aufwandsentschädigung.

Ein Honorar ist eine (vertraglich) vereinbarte Vergütung für eine erbrachte Arbeit oder Dienstleistung. Auf Honorarbasis beschäftigte Personen verfügen zumeist über eine spezifische Qualifikation. Welche Stundensätze bzw. Tagespauschalen in Abhängigkeit der Tätigkeit und der vorhandenen Qualifikation gefördert werden können, erfahren Sie hier (pdf, 677.3 KB).

Über ehrenamtliche Aufwandsentschädigungen werden Aufwendungen, die durch die Ausübung des Ehrenamtes entstehen, pauschal abgegolten. Es können Ausgaben für ehrenamtliche Aufwandsentschädigungen i. H. v. 12,80 €/h, dabei max. 840,00 € pro Person pro Jahr als förderfähig anerkannt werden.

Nach Ende des Projektes ist ein Verwendungsnachweis einzureichen. Bis wann der Verwendungsnachweis spätestens bei der Behörde einzureichen ist, wird im Bewilligungsbescheid genannt. Die Frist beläuft sich i. d. R. auf drei Monate nach Projektende.
Der Verwendungsnachweis besteht (je nach inhaltlicher Ausrichtung des Projekts) aus:

  • einem Sachbericht,
    (In diesem Bericht sind Angaben zu den Inhalten der Arbeit, zur Art des Projektes, zur Anzahl der TeilnehmerInnen, zur Häufigkeit und zum Ort der Veranstaltungen sowie eine Bewertung der Projektarbeit vorzunehmen.)
  • die von Ihnen ausgewählte Art der Auswertung des Projektes (gemäß Antrag)
  • einer zahlenmäßigen Aufstellung,
    (In der zahlenmäßigen Aufstellung sind die Einnahmen (inkl. des Eigenanteils) und die getätigten Ausgaben darzustellen.)

Der Verwendungsnachweis ist verpflichtend. Wird er nicht fristgerecht eingereicht, hat dies Auswirkungen auf die aktuelle und zukünftige Förderung. Ggf. muss die Förderung zurückerstattet werden.

Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich gerne an zuw-integration@soziales.bremen.de.

Carina Haß

+49 421 361 17135
+49 421 496 17135
E-Mail

Tanja Brodtmann

+49 421 361 90732
+49 421 496 90732
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