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Jugendhilfe im Strafverfahren (JuhiS)

Die Jugendhilfe im Strafverfahren (JuhiS) ist Teil der Kinder- und Jugendhilfe und arbeitet an der Schnittstelle zwischen Jugendhilfe und Jugendstrafrecht. Sie begleitet junge Menschen, die eines strafbaren Verhaltens verdächtigt werden, durch das Jugendstrafverfahren und unterstützt sie mit sozialpädagogischer Beratung und Hilfe.

Ziel der JuhiS ist es, junge Menschen in schwierigen Lebenslagen zu unterstützen und ihre persönliche Entwicklung zu fördern. Grundlage hierfür ist der Erziehungsgedanke des Jugendstrafrechts: Straffälliges Verhalten soll nicht in erster Linie bestraft, sondern pädagogisch aufgearbeitet werden, um weitere Straftaten zu vermeiden.

Die JuhiS arbeitet mit

  • Jugendlichen im Alter von 14 bis 17 Jahren sowie
  • Heranwachsenden im Alter von 18 bis unter 21 Jahren,

die durch Polizei oder Justiz in ein Jugendstrafverfahren einbezogen werden.

Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, ob und welche erzieherischen oder sozialen Unterstützungsbedarfe bestehen.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der JuhiS

  • beraten und begleiten junge Menschen während des gesamten Jugendstrafverfahrens,
  • beziehen – bei Jugendlichen – auch die Eltern oder Sorgeberechtigten in die Gespräche ein,
  • klären mögliche erzieherische Bedarfe und Unterstützungsangebote der Jugendhilfe,
  • bringen sozialpädagogische Einschätzungen in das gerichtliche Verfahren ein,
  • wirken darauf hin, dass geeignete erzieherische Maßnahmen statt rein strafender Sanktionen gewählt werden.

Die JuhiS ist gesetzlich verpflichtet, im Jugendstrafverfahren mitzuwirken und nimmt an Hauptverhandlungen vor dem Jugendgericht teil. Dort stellt sie dem Gericht sozialpädagogische Einschätzungen und Empfehlungen zur Verfügung.

Außerdem prüft sie, ob bei den jungen Menschen eine besondere Schutzbedürftigkeit besteht, beispielsweise aufgrund von traumatischen, Erfahrungen, psychischen Belastungen, Schwangerschaft oder einer Situation als Opfer von Menschenhandel.

Die Arbeit der JuhiS basiert insbesondere auf

  • § 52 SGB VIII (Jugendhilfe im Strafverfahren) sowie
  • §§ 38, 46a und 50 Jugendgerichtsgesetz (JGG).

Diese Regelungen verpflichten die Jugendhilfe, junge Menschen im Strafverfahren zu begleiten und den Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts im Verfahren zu unterstützen

Ansprechpartner

Martin Tappe

+49 421 361 74665
+49 421 496 74665
E-Mail